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AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Eintritt der Verjährungshemmung auch bei verweigerter Zustimmung zur Durchführung des Schlichtungsve

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob durch die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen trotz verweigerter Zustimmung durch den Arzt und auch durch die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung zur Hemmung der Verjährung führt. Der BGH weist in seinem Urteil vom 17.01.2017 (Az. VI ZR 239/15) darauf hin, dass es auf eine derartige Zustimmung des betroffenen Arztes bzw. seiner Haftpflichtversicherung gerade nicht ankommt. Im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung des Beklagten führte der Senat aus, dass es auf die Zustimmung des Haftpflichtversicherers im Schlichtungsverfahren von Vornherein nicht ankommt, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob der Haftpflichtversicherer zustimmt oder nicht. Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Schlichtungsantrag unzulässig oder unbegründet ist, da dies für den Eintritt der Hemmungswirkung ebenfalls unerheblich sei. Auch der Umstand, dass ein Güteverfahren vor der Schlichtungsstelle ggf. nicht durchgeführt werden kann, soweit der Haftpflichtversicherer nicht zustimmt, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung nicht von Bedeutung. Hinsichtlich der Zustimmung des Arztes wiederum besteht die unwiderlegbare Vermutung des Einverständnisses gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO. Der BGH begründet dies mit der historischen Auslegung des Willens des Gesetzgebers, wobei er auch darauf hinweist, dass dieser Wille auch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt aufgegeben worden sei. Das Einvernehmen wird gemäß § 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO unwiderruflich vermutet, soweit der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder Innung angerufen hat. Gerade diese Voraussetzung findet auch auf die branchengebundene Gütestelle in Bezug auf die Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern statt. Der Kläger ist als Patient im Sinne des § 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO als Verbraucher (vgl. § 13 BGB) zu werten. Dies bedeutet im Ergebnis, dass es ausreicht, soweit ein Patient einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellt. Auf die Zustimmung des Behandlers bzw. der hinter diesem stehender Haftpflichtversicherung kommt es nicht an. Die hemmende Wirkung tritt in jedem Fall ein.

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