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AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BGH: Fehler des Durchgangsarztes = Haftung des Unfallversicherungsträgers?

Im Januar 2017 hatten wir auf das Urteil des Bundesgerichtshofs zur ärztlichen Heilbehandlung als Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Tätigkeit eines Durchgangsarztes – Urteil vom 20.12.2016 (Az. VI ZR 395/15) – verwiesen. In der dort bereits erwähnten, vorangegangenen Entscheidung des gleichen Senates vom 29.11.2016 (Az. VI ZR 208/15) hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass aufgrund des regelmäßigen inneren Zusammenhanges zwischen Diagnosestellung und der sie vorbereitenden Maßnahmen mit der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung diese Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zu zuordnen seien mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften. Der Senat hat in dem zu entscheidenden Fall, in dem es aufgrund der Erstdiagnose „Prellung BWS“ zu der Verkennung einer tatsächlich vorliegenden LWK 1-Fraktur mit Hinterkantenbeteiligung kam, die bisherige Rechtsprechung zur „doppelten Zielrichtung“, welche zuletzt noch mit Urteil vom 09.12.2008 (Az. VI ZR 277/07) vertreten worden war, aufgegeben. Der Bundesgerichtshof hat insofern das vorangehende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.03.2015 (Az. 8 U 129/14) bestätigt. Da die ärztliche Behandlung nach einem Arbeitsunfall keine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe ist – sie stelle keine solche Pflicht dar – übe der Arzt, der die Heilbehandlung durchführt, kein öffentliches Recht aus und hafte für Fehler persönlich. Die ärztliche Heilbehandlung sei zwar regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S. von Artikel 34 GG. Allerdings sei die Tätigkeit des D-Arztes nicht im vollen Umfang dem Privatrecht zu zuordnen. Die Entscheidung nämlich, ob eine allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, treffe der D-Arzt nach Art und Schwere der Verletzung. Bei dieser Entscheidung erfülle er sehr wohl eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe und übe damit ein öffentliches Amt aus. Bei fehlerhafter Entscheidung über die Art der Heilbehandlung und hieraus resultierender Schädigung des Verletzten hafte insofern hierfür nicht der D-Arzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft nach Artikel 34 S. 1 GG. Dies gelte auch, soweit die Überwachung des Heilerfolges lediglich als Grundlage der Entscheidung dient, ob der Verletzte in der allgemeinen Heilbehandlung verbleibt oder in die besondere Heilbehandlung überwiesen werden solle. Da bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt war, inwiefern ein D-Arzt bei der Untersuchung zur Diagnosestellung und bei der Diagnosestellung selbst ein öffentliches Amt ausübt, hat sich der Senat in der vorliegenden Entscheidung hierzu geäußert. Der Senat folgt damit einer auch bereits vom Schrifttum geteilten Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig; Zweck des § 34 Abs. 1 S. 1 SGB VII sei zu gewährleisten, dass die Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Heilbehandlung alle Maßnahmen treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgerechte Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet werde. Maßgeblich für die Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, seien auch inhaltliche Überlegungen sowie – unabdingbar – notwendige Befunderhebungen zur Stellung der richtigen Diagnose und die anschließende Diagnosestellung. Ein Fehler in diesem Stadium würde regelmäßig den Vorgaben des § 34 Abs. 1 S. 1 SGB VII entgegenstehen. In Anbetracht des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhanges zwischen Diagnosestellung und den sie vorbereitenden Maßnahmen und der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung seien insofern alle solche Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des D-Arztes zu zuordnen. Es läge ansonsten eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges vor, wenn die Maßnahme zugleich als öffentlich rechtlich und als privatrechtlich eingestuft würde, da sie auch eine Bedeutung für die spätere Heilbehandlung haben könne.

Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass entgegen der vorherigen Rechtsprechung der D-Arzt bei der ärztlichen Erstversorgung auch der Ausübung eines öffentlichen Amtes zu zurechnen sei. Entsprechend einer Anfrage bei dem zuvor verantwortlichen III. Zivilsenates wurde durch den III. Senat an eben jener bislang gegenteiligen Auffassung nicht mehr festgehalten. Auch bei der Erstversorgung sei es die Zielrichtung, eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, insbesondere unfallmedizinische oder Berufskranken-Behandlung durch die Unfallversicherungsträger zu gewährleisten. Das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren werde beherrscht von dem Grundsatz, bei den Verletzungsfolgen, die eine fachärztliche Versorgung erfordern, möglichst in unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den Unfall eine Versorgung durch den besonders qualifizierten D-Arzt sicher zu stellen. Da der D-Arzt regelmäßig im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Heilbehandlung und der diese vorbereitenden Maßnahmen auch als Erstversorger tätig werde, sei ein bei dieser Tätigkeit unterlaufender Behandlungsfehler der Berufsgenossenschaft zu zurechnen. Die Tätigkeiten gingen ineinander über, könnten nicht sinnvoll auseinander gehalten werden und stellten auch aus Sicht des Geschädigten einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in haftungsrechtlich unterschiedliche Tätigkeitsbereiche aufgespalten werden könne.

Soweit im Übrigen die Behandlung in der Ambulanz durch eine Ärztin erfolgte, durch die sich der beklagte D-Arzt in seiner Funktion als D-Arzt vertreten ließ, ohne dass sie zur ständigen Vertreterin des D-Arztes bestellt worden war, führt dies nach Auffassung des Senates nicht zur Passivlegitimation des Beklagten. Die Tätigkeit der Vertreterin sei der Streithelferin zu zurechnen. Dass der Beklagte entgegen § 24 Abs. 3 des Vertrages 2008 die Tätigkeit nicht persönlich ausgeübt hat und die Ärztin auch nicht zur ständigen Vertreterin des D-Arztes bestellt war, ist nicht hinsichtlich der Passivlegitimation, sondern nur im Innenverhältnis des Durchgangsarztes zum Unfallversicherungsträger für einen etwaigen eigenen Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers von Bedeutung.

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