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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Extrabudgetäre Abrechnung für „TSS-Akutfall“ gestartet – Kennzeichnung in der Abrechnung erforderlic

Bereits in unserer Ausgabe KMH kompakt 07/2019 hatten wir über die anstehende Vergütung für sog. „TSS-Akutfälle“ nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) berichtet. Hierunter fallen per definitionem Patienten, die sich mit akuten Gesundheitsproblemen an die Rufnummer 116117 wenden, nach dortiger medizinischer Ersteinschätzung dringend einen Arzt konsultieren sollen und daraufhin binnen 24h ein Termin erhalten („TSS-Akutfalls“). Alle Leistungen, die im Rahmen eines solchen „TSS-Akutfalls“ im Arztgruppenfall erbracht werden, werden extrabudgetär vergütet. Zusätzlich erhalten die Ärzte einen 50%-Zuschlag auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale. Um die extrabudgetäre Vergütung zu erhalten, wird ein solcher Fall in der Abrechnung unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Akutfall“ gekennzeichnet. Für die Abrechnung des oben genannten 50%-Zuschlags wird die arztgruppenspezifische Gebührenordnungsposition (GOP) für den Zuschlag „TSS-Terminvermittlung“ mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet (für Augenärzte z.B. GOP 06228A EBM). Ohne diese Kennzeichnung wird der Fall nicht entsprechend der obigen Vorgaben vergütet. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für die übrigen Konstellationen nach dem TSVG. So ist z.B. im TSS-Terminfall der Abrechnungsschein im PVS als „TSS-Terminfall“ zu hinterlegen und die GOP für den Zuschlag je nach Wartezeit mit B, C oder D zu kennzeichnen.

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