GBA: Qualitätsanforderungen für sog. Zentren – Übernahme von besonderen Aufgaben durch Krankenhäuser
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat nun erstmals Regelungen aufgestellt, welche Kriterien für Begriff eines „Zentrums“ erfüllt sein müssen und welche Qualitätsanforderungen hier gelten sollen. Aufgrund einer „inflationären und versorgungspolitisch beliebigen“ Benutzung des Zentrumsbegriffs und zur einheitlichen Gewährleistung der Finanzierung war der GBA beauftragt worden, die besondere Aufgaben von Zentren zu definieren und bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen an die Aufgabenwahrnehmung festzulegen. Bislang ist die Ausweisung als Zentrum im Landeskrankenhausplan ausreichend für die Finanzierung gewesen. Nun sollen Vorgaben zu Art und Anzahl von Fachabteilungen, Mindestfallzahlen und Kooperationen mit anderen Leistungserbringern möglich sein. Der GBA hat im Zuge der ihm übertragenen Aufgabe definiert, woraus sich „besondere Aufgaben“ ergeben können, so aus
einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung
der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für Seltene Erkrankungen
der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen
Besondere Aufgaben können daher z. B. in der Registerführung und –auswertung oder durch interdisziplinäre Fallkonferenzen gesehen werden. Die Finanzierung erfolgt durch Zentrumszuschläge, die nach Inkrafttreten der Regelung zum 01.01.2020 zwischen Krankenhaus und Krankenkasse vereinbart werden können. Bereits abgeschlossen und damit ab 01.01.2020 gültig sind Regelungen zu
Onkologische Zentren
Traumazentren
Rheumatologische Zentren
Herzzentren
In den Anlagen 1 bis 5 zu der Zentrums-Regelung sind z. B. für seltene Erkrankungen eine Mindestfallzahl von 3.000 Fällen pro Jahr und weitere umfassende strukturelle, personelle und fachliche Anforderungen definiert. Nachfolgend in 2020 sollen weitergehende Regelungen für Schlaganfallzentren (Interdisziplinäre neurovaskuläre Zentren), Lungenzentren, sonstige ausgewiesene Zentren, nephrologische Zentren und kinderonkologische Zentren. Hierzu finden sich im Beschluss des GBA in den Anlagen 6-10 bereits die Definition der "besonderen Aufgaben", die die jeweiligen Einrichtungen übernehmen können, um Zentrum nach der neuen Zentrums-Regelung des GBA zu sein.