InEK legt Kalkulationskrankenhäuser fest
Das InEK wird mit dem MDK-Reformgesetz zum 01.01.2020 gesetzlich ermächtigt, die Krankenhäuser für die Teilnahme an der Kalkulation verbindlich zu bestimmen. Die nach einem Konzept zu bestimmenden Krankenhäuser sind verpflichtet, die Daten zu übermitteln und zwar auch Daten vor der Zeit des Inkrafttretens der Gesetzesänderung. Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung haben keine aufschiebende Wirkung. Diese direkte Berechtigung des InEK zum Erlass der Verpflichtungsbescheide erscheint sachgerecht. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte Zweifel an der Rechtsbefugnis des InEK, wirksam nach außen für die Selbstverwaltungspartner zu handeln, bekundet (vgl. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 17.04.2019, Az. 13 B 1431/18, unser Beitrag vom 26.05.2019). Die noch vom Oberverwaltungsgericht monierte fehlende Beleihung des InEK unmittelbar aufgrund Gesetz wird geschaffen.