Bundessozialgericht: Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses in NRW
Der Krankenhausplan NRW 2001 beinhaltet eine dynamische Verweisung der der Krankenhausplanung zu Grunde liegenden Gebiete und Schwerpunkte (Teilgebiete) an die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Weiterbildungsordnungen für Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe. Dies bestätigte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.06.2018 (Az. B 1 KR 32/17 R), da es die Revision der Krankenkasse gegen das vorangegangene Urteil des Landessozialgerichts NRW als unbegründet zurückwies und den Vergütungsanspruch des Krankenhauses für die im Jahr 2009 durchgeführte Knie-TEP-Implantation bestätigte. Der Feststellungsbescheid des Krankenhauses aus 2007 wies Betten für das Gebiet „Chirurgie“ aus. Die zugrunde zu legende Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 01.10.2008 differenzierte nicht zwischen den Gebieten der Orthopädie und Chirurgie, sondern fasste unter dem Gebiet der Chirurgie die Fachgebiete der Orthopädie und der Unfallchirurgie zusammen. Dadurch sei die Knie-TEP vom Versorgungsauftrag „Chirurgie“ des Krankenhauses umfasst gewesen. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses stelle Maß und Grenze jeder Entgeltvereinbarung dar, so dass der Umfang des Versorgungsauftrages nicht anhand des Krankenhausbudgets festzulegen sei, sondern vielmehr die krankenhausplanerischen Festlegungen dem Budgetrecht zugrunde zu legen seien. Darüber hinaus stellte das BSG klar, dass eine ausschließliche Zuordnung von Eingriffen wie der Kniegelenks-TEP zu einem Fachgebiet im Krankenhausplanungsrecht der Länder nicht erfolgen muss und im Übrigen diesbezügliches Landesrecht in NRW in Ermangelung fehlender Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes auch nicht revisibel ist. Entgegenstehende frühere Rechtsprechung des nicht mehr zuständigen 3. Senates des BSG wurde ausdrücklich aufgegeben.