OLG Hamm: Aufklärung über die Möglichkeit, eine Operation aufzuschieben
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 20.05.2019 (Az. 3 U 33/19) zur Aufklärungsnotwendigkeit über das mögliche Aufschieben oder gänzliche Unterlassen einer Operation eine diesbezügliche Pflicht verneint, wenn der beklagte Arzt davon ausgehen durfte, dass der klagende Patient auch ohne ausdrücklichen Hinweis von dieser Möglichkeit weiß. Zwar könne ein Arzt auch verpflichtet sein, einen Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff darüber aufzuklären, dass und mit welchem Risiko auch ein Aufschieben oder gänzliches Unterlassen der Operation möglich ist. Über Umstände, die der Arzt als bekannt voraussetzen darf, müsse dieser den Patienten jedoch nicht aufklären (unter Hinweis auf BGH, VersR 2007, 66 Rn 12). In dem hier zu entscheidenden Fall litt der Kläger unter therapieresistenten Beschwerden des Rückens und hatte sich in einem anderen Krankenhaus, insofern nicht durch den Beklagten, operieren lassen. Er warf dem Beklagten vor, ihn nicht korrekt aufgeklärt zu haben; durch die vorgenannte Operation sei es zu einer deutlichen Verschlechterung seines Zustandes gekommen. Das erstinstanzliche Landgericht Hagen hatte die diesbezügliche Klage abgewiesen, die Berufung wurde durch den 3. Senat des Oberlandesgerichts Hamm nach vorgenanntem Beschluss vom 20.05.2019 zurückgewiesen. Der Senat befand auch, dass dem Beklagten keine unzureichende Risikoaufklärung vorzuwerfen sei. Der beklagte Arzt hatte dem Kläger lediglich eine Operation empfohlen, ohne diese selbst durchzuführen. Er sei daher nicht zur Risikoaufklärung verpflichtet gewesen und habe davon ausgehen können, dass die Aufklärung in dem Krankenhaus erfolgen würde, an das er den Kläger überwiesen hatte. Für den Fall, dass allerdings ein Arzt, der einen Patienten zur Operation in ein Krankenhaus einweist, tatsächlich die Risikoaufklärung übernimmt, müsse diese richtig und grundsätzlich vollständig sein. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach eigenem Vortrag ausdrücklich auf die mündliche und schriftliche Aufklärung im Krankenhaus verwiesen. Schlussendlich sei im Übrigen aber auch von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen, da der Kläger den Aufklärungsbogen durchgelesen und die darin enthaltenen Angaben zu diversen schwerwiegenden Risiken nach eigenen Angaben auch zur Kenntnis genommen hatte. Diese hatten sich bei ihm sodann nach seiner eigenen Darstellung auch verwirklicht. Es sei insofern nicht nachvollziehbar, dass selbst bei einer zusätzlichen mündlichen Aufklärung durch den beklagten Arzt der Kläger in einen echten Entscheidungskonflikt gestürzt wäre, zumal er auch ausführte, dass er den Ärzten der letztendlich operierenden Klinik vertraute. In Ermangelung einer Kenntnis des Beklagten über eine Röntgen-Funktionsaufnahme und den hierin ersichtlichen Befund eines Wirbelgleitens hätte der Beklagte im Übrigen dem Kläger auch nicht eine weitere Operation mit Wirbelversteifung anraten müssen.