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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Tierarzthaftung: Keine Anwendbarkeit der §§ 630 a BGB ff. im Rahmen der Operation eines Pferdes

In seinem Urteil vom 15.01.2019 (Az. 4 U 1028/18) weist das Oberlandesgericht Dresden darauf hin, dass die Grundsätze der Aufklärungspflichten im Bereich der Humanmedizin nicht ohne Weiteres auf den tiermedizinischen Bereich übertragen werden können. Tiermedizinische Behandlungen unterliegen wirtschaftlichen Erwägungen, die im Rahmen der Humanmedizin, soweit möglich zurückzustellen sind. In diesem Zusammenhang erwähnt der Senat auch, dass das Selbstbestimmungsrecht von Patienten im Rahmen der Telemedizin nicht zum Tragen kommt. Die §§ 630 a BGB ff. knüpfen darüber hinaus an die Behandlung von Patienten an, das heißt an eine Behandlung von natürlichen Personen. Auch der § 90 a BGB wirkt sich nicht auf die Aufklärungspflichten im Rahmen von tierärztlichen Behandlungen aus, da auch unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Förderung des Tierschutzes, Tiere nicht zu Rechtssubjekten werden und somit sich diese Vorgaben nicht auf die vertraglichen Pflichten des Auftraggebers auswirken. Bezüglich der Beweislast wiederum führt der Senat aus, dass soweit im vorliegenden Fall ein unterschriebenes Formular vorliegt, der Beweis der Aufklärung auf Seiten des Auftraggebers, hier des Klägers, liegt. Bezogen auf den Umfang der Aufklärung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass, soweit keine besonderen Risiken bezüglich des Eingriffes, wie im vorliegenden Fall in Form eines Routineeingriffs bei einem Pferd vorliegen und auch sonst keine finanziellen oder ideellen besonderen Werte gegeben sind, nur ein Hinweis auf die allgemeinen Operationsrisiken z.B. Form eines Zwischenfalls gegeben werden muss. Im Rahmen der hypothetischen Einwilligung ist die Rechtsprechung bezüglich des Entscheidungskonfliktes ebenfalls nicht anwendbar. Vielmehr muss nur eine Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufes bezogen auf einen vernünftigen Besitzer erfolgen. Ergänzend führt der Senat aus, dass bei einem geringen Risiko ohnehin keine Aufklärung erfolgen muss, was jedoch im Umkehrschluss bedeutet, dass bei einem erheblichen Risiko über dieses dennoch aufgeklärt werden muss. Als geringes Risiko wurde im vorliegenden Fall das Versterben des Pferdes im Rahmen der durchgeführten Operation mit 0,207 % bewertet.

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