Seelsorger ist Therapeut im Sinne des OPS 8-982
Mit Urteil vom 28.02.2019 (Az. S 9 KR 1621/17) hat das Sozialgericht Kassel entschieden, dass Seelsorger Teil des Behandlungsteams bei der palliativmedizinischen Komplexbehandlung i.S.d. OPS 8-982 sind. Damit waren diese Therapiezeiten für die Berechnung des OPS 8-982 im konkreten Fall zu berücksichtigen.Der MDK und die beklagte Krankenkasse lehnten dies unter Verweis auf SEG 4 -Kodierempfehlung Nr. 428 ab. Das Sozialgericht Kassel erteilte dieser Auffassung eine Absage. Die Vorgaben des OPS seien streng nach ihrem Wortlaut auszulegen. Unter Verweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19.07.2012 (Az. B 1 KR 65/11 B) weist das Sozialgericht darauf hin, dass den Begriffen des OPS der medizinisch-wissenschaftliche Sinngehalt beizumessen sei. Insofern sei bei der Bestimmung der Begrifflichkeiten auf die Definition der Palliativmedizin der World Health Organization (WHO) zurückzugreifen, wonach auch die Behandlung der Patienten in spiritueller Art von Bedeutung sei. Auf die SEG 4-Kodierempfehlung sei daher nicht abzustellen, da dieses Verständnis von Seelsorge im Bereich der Palliativmedizin eklatant den Definitionen und Begriffseingrenzungen durch die einschlägigen Fachgesellschaften der WHO und der deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zu wider laufe. Die Seelsorge sei eine eigenständige Tätigkeit, die einen selbstständigen Charakter besitze und daher dem umfassenden Behandlungskomplex der Palliativmedizin zuzuordnen sei. Ferner übernehme die Seelsorge hier eine anteilige Verantwortung am Therapieplan und werde gezielt nach der Identifikation von spirituellen Belastungsfaktoren eingesetzt, begründete der Senat seine Auffassung weiter.