Erstreckung eines Vergleichs auf die Mitarbeiter eines Krankenhauses
Der Kläger nahm die behandelnden Ärzte eines Krankenhauses auf Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund einer verzögerten Behandlung von Mittelfußfraktur in Anspruch. Zuvor hatte er bereits einen Prozess gegen das Krankenhaus in dem die Ärzte angestellt waren geführt. Dieser Prozess wurde zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreites mit umfangreichen Beweisaufnahme durch einen Vergleich beendet. Die Beklagten argumentierten, dass der Vergleich, der mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen wurde sich auch auf sie erstrecken würde. Das Landgericht Oldenburg folgte in seinem Urteil vom 05.04.2019 (Az. 8 O 4096/18) dieser Auffassung. Es wies zwar darauf hin, dass grundsätzlich der Vergleich der mit einem Gesamtschuldner geschlossen wird keine Wirkung gegenüber den weiteren Gesamtschuldnern hätte, in Ausnahmefällen jedoch kann sich eine Wirkung gegen alle Gesamtschuldner (Gesamtwirkung) ergeben. Eine derartige Ausnahme sah das Landgericht im vorliegenden Fall als gegeben an. Für eine Gesamtwirkung sprachen im vorliegenden Fall, dass die Parteien den Willen hatten, das Krankenhaus von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich der behandelnden Ärzte wertlos werde. Wären die behandelnden Ärzte hier verurteilt worden, so hätten diese im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches eine Zahlung von ihrem Arbeitgeber verlangen können, da dieser allein für die Schuld einzustehen hatte. Diese Interessenlage des Krankenhauses war für den Kläger zu erkennen. Bezüglich der Vergleichsformulierung „zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus diesem Rechtsstreit“, die von der Klägervertreterin gewählt wurde und die im Prinzip die Ärzte ausschließen würde, sah das Gericht keinen Widerspruch zu einer Gesamtwirkung. Es ging davon aus, dass die Formulierung zufällig und nicht aus einem sachlichen Grund gewählt wurde. Abschließend weist das Gericht auch noch darauf hin, dass der Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse bezüglich der Zahlung einer weitergehenden Schmerzensgeldes habe. Der gegenüber dem Krankenhaus erhobene Behandlungsfehlervorwurf bezieht sich im Ergebnis ausschließlich auf die nun verklagten Behandler. Es gab im vorliegenden Fall keine rechtfertigenden Umstände, die es dem Kläger gestattet hätten, gegen das Krankenhaus und die behandelnden Ärzte getrennt und mit voneinander abweichender Art gerichtlich vorzugehen. Den geltend gemachten Ansprüchen lag ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu Grunde. [Anmerkung des Autors: Auf Behandlerseite empfiehlt es sich immer, die Mitarbeiter (dies beinhaltet sowohl das ärztliche als auch das nichtärztliche Personal) der bzw. des Beklagten in den Vergleich aufzunehmen, selbst wenn nicht erkennbar ist, ob Mitarbeiter überhaupt an der Behandlung beteiligt waren. Der oben genannten Formulierung im Vergleichstext hätte von Behandlerseite aus nicht zugestimmt werden sollen.]