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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Erhöhte Befunderhebungspflichten bei Kenntnis von Grunderkrankungen

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 09.01.2019 (Az. 5 U 13/17) entschieden, dass ein behandelnder Arzt soweit er Kenntnis über eine Grunderkrankung und deren Folgen erlangt bzw. im Laufe der Behandlung von diesen erfährt, sich hieraus gesteigerte Befunderhebungspflichten ergeben, soweit diese Grunderkrankung bzw. ihre Folgen Auswirkungen auf die durchgeführte Behandlung haben. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte als Durchgangsarzt nach einem Arbeitsunfall ein Umknickttrauma diagnostiziert und die weitere Behandlung übernommen. Diese Erstdiagnose wurde von zwei gerichtlichen Sachverständigen als vertretbar gewertet. Im weiteren Verlauf erfuhr der Beklagte dann, dass der Kläger unter einem Diabetes mellitus und einer darauf zurückzuführenden Polyneuropathie litt. Der erstinstanzliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich hieraus keine Veranlassung für eine weitere Diagnostik ergeben habe. Diese Auffassung wertete der Senat als insgesamt unschlüssig und veranlasste die Einholung eines Zweitgutachtens. Der zweite Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass spätestens nach Kenntnis der Grunderkrankung und deren Folgen der Beklagte seine Erstdiagnose hätte hinterfragen und aufgrund des Diabetes mellitus und der Polyneuropathie die Möglichkeit einer Fraktur in Erwägung hätte ziehen müssen. Diesbezüglich hätten Röntgenaufnahmen des Fußes veranlasst werden müssen. Weiter führte der zweite Sachverständige aus, dass es gerade nicht darauf ankomme, dass eine Schmerzentwicklung vorliege. Ebenso wenig durfte sich der Beklagte auf die klinischen Angaben des Klägers verlassen, da bei Diabetikern häufig keine suffizienten Angaben im Rahmen der Anamnese erfolgten. Dieser Auffassung des zweiten Sachverständigen hat sich der Senat vollumfänglich angeschlossen und das Urteil der ersten Instanz, im Rahmen derer die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben. Die unterlassene Durchführung der weiteren Diagnostik wurde von Seiten des Senats als Befunderhebungsfehler und nicht als Diagnoseirrtum gewertet. Die Schmerzensgeldsumme für eine vollständige und endgültige Ausbildung eines sogenannten Charkot-Fußes bei dem hier 48-jährigen Kläger, der hier im Ergebnis Folge des Arbeitsunfalls war, wurde von Seiten des Senats mit 50.000, - € bemessen.

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