Zum selbständigen Beweisverfahren: Unzulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens
Das Landgericht Siegen hat in seinem Beschluss vom 05.07.2019 (Az. 2 OH 2/19) einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens wegen Ausforschung zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte in dem Antrag nach pathologischen Zuständen nach einer Operation in Form einer Implantatsetzung im Bereich der Wirbelsäule gefragt. Darüber hinaus wurde pauschal gefragt, ob ein Funktions- oder Materialfehler aufgetreten sei. Ferner wurden auch Fragen hinsichtlich der Aufklärung gestellt. Abschließend erfolgte die übliche Frage nach den Kosten der Beseitigung eines vermeintlichen pathologischen Zustandes, soweit er vorliegen sollte. Die Kammer wertete die Fragestellungen dahingehend, dass mit dem selbstständigen Beweisverfahren zunächst der Sachverhalt ermittelt und ausgeforscht werden sollte, um damit erst die Voraussetzungen für eine Klage zu schaffen. In solch einem Fall besteht kein rechtliches Interesse mehr an einem selbstständigen Beweisverfahren. Im vorliegenden Fall sollte eine etwaige Haftung der Antragsgegner zunächst ermittelt werden. Der Antragstellerin ging es gerade nicht darum, den Zustand einer Person bzw. deren Ursachen feststellen zu lassen, sondern vielmehr wünschte sie eine rechtliche und medizinische Auswertung eines umfangreichen Behandlungsverlaufes bezüglich etwaiger Behandlungsfehler. Fragen bezüglich der Aufklärung sind darüber hinaus einer sachverständigen Ermittlung nicht zugänglich. Ergänzend führte die Kammer aus, dass im selbstständigen Beweisverfahren die Antragstellerseite die für die Beweisführung notwendigen Unterlagen eigenständig vorzulegen hat, dies gilt insbesondere für die Behandlungsunterlagen. Die Kammer wies explizit noch darauf hin, dass der im Arzthaftungsrecht geltende Amtsermittlungsgrundsatz im selbstständigen Beweisverfahren keine Geltung hat. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]