Vergessen eines vaginalen Tupfers nach Versorgung eines Dammrisses
In dem Beschluss vom 25.02.2019 (Az. 4 U 1616/18) weist das Oberlandesgericht Dresden darauf hin, dass es dahingestellt bleiben könne, ob das Vergessen eines vaginalen Tupfers nach der Versorgung eines Dammrisses ein voll beherrschbares Risiko darstelle oder nicht.
Der streitgegenständliche Tupfer verblieb insgesamt sieben Tage nach der Versorgung des Dammrisses in der Vagina der Klägerin. Das Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts an, dass das Zurücklassen des Tupfers in der Vagina der Klägerin einen Behandlungsfehler darstelle. Dieser Behandlungsfehler bestehe unabhängig davon, ob ein vorwerfbares Risiko vorliege oder nicht. Die Behandler habe in jedem Fall sämtliche Sicherheitsmaßnahmen gegen ein Verbleiben eines Tupfers im vorliegenden Fall zutreffen.
Entsprechende Sicherheitsvorkehrungen wurden hier nicht getroffen, insbesondere wurden keine Kontrollen durchgeführt. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass es keine Empfehlung hinsichtlich einer Zählkontrolle bei der Versorgung eines Dammschnittes gibt. Eine Einstufung bezüglich eines einfachen oder eines groben Behandlungsfehlers wurde von Seiten des Senats ebenfalls nicht vorgenommen, da – dem Sachverständigen folgend – das Belassen des Tupfers hier keinerlei gesundheitliche Auswirkungen gehabt habe. Auch habe sich der Heilungsverlauf nicht verzögert. Der Senat weist in seiner Entscheidung jedoch darauf hin, dass die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliege, stets am Einzelfall und anhand der Gesamtumstände zu prüfen sei.
Ergänzend merkt der Senat an, dass hinsichtlich der Aufklärung keine Versäumnisse vorlagen. Eine Aufklärung, ob die Versorgung eines Dammschnitts im Operationssaal oder im Kreissaal stattfinden kann, bedarf es nicht. Auch bedarf es keiner Aufklärung hinsichtlich des Verbleibens eines Tupfers, da diesbezüglich bereits ein Behandlungsfehler vorliegt. Über Behandlungsfehler muss im Vorfeld nicht aufgeklärt werden.