TAVI nicht vom Versorgungsauftrag eines Krankenhauses der Grundversorgungsstufe umfasst
Mit Urteil vom 09.04.2019 (Az. B 1 KR 2/18) entschied das Bundessozialgericht, dass eine Transkatheter-Aortenklappenimplantation (transcatheter aortic valve implantation – TAVI) nicht von dem Versorgungsauftrag eines Krankenhauses in Bayern, welches gemäß Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) der sog. ersten Versorgungsstufe der Grundversorgung mit den Fachrichtungen Innere Medizin, Geburtshilfe und Gynäkologie, Hals-Nasen-Ohren und Augenheilkunde zugeordnet war, umfasst ist. Nach Auffassung der Vorinstanzen, welche das Bundessozialgericht im Ergebnis bestätigte, fallen unter den Begriff der Grundversorgung allgemeine und etablierte Behandlungsmaßnahmen, wie etwa die durch jahrelange Praxis etablierten Schrittmacher-Operationen. In Abgrenzung dazu sind hochkomplexe und risikoreiche, erst seit kurzem eingeführte Eingriffe, für die eine besondere Infrastruktur und Qualifikation erforderlich sind, nicht vom Versorgungsauftrag der Grundversorgung umfasst. Jedenfalls im Jahr 2010 sei daher die vom klagenden Krankenhaus an einem Versicherten der beklagten Krankenkasse durchgeführte TAVI nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst gewesen, entschieden die Richter. Folglich bestand kein Anspruch auf die Vergütung für diese erbrachte Krankenhausleistung. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]