top of page
AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

TAVI nicht vom Versorgungsauftrag eines Krankenhauses der Grundversorgungsstufe umfasst

Mit Urteil vom 09.04.2019 (Az. B 1 KR 2/18) entschied das Bundessozialgericht, dass eine Transkatheter-Aortenklappenimplantation (transcatheter aortic valve implantation – TAVI) nicht von dem Versorgungsauftrag eines Krankenhauses in Bayern, welches gemäß Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) der sog. ersten Versorgungsstufe der Grundversorgung mit den Fachrichtungen Innere Medizin, Geburtshilfe und Gynäkologie, Hals-Nasen-Ohren und Augenheilkunde zugeordnet war, umfasst ist. Nach Auffassung der Vorinstanzen, welche das Bundessozialgericht im Ergebnis bestätigte, fallen unter den Begriff der Grundversorgung allgemeine und etablierte Behandlungsmaßnahmen, wie etwa die durch jahrelange Praxis etablierten Schrittmacher-Operationen. In Abgrenzung dazu sind hochkomplexe und risikoreiche, erst seit kurzem eingeführte Eingriffe, für die eine besondere Infrastruktur und Qualifikation erforderlich sind, nicht vom Versorgungsauftrag der Grundversorgung umfasst. Jedenfalls im Jahr 2010 sei daher die vom klagenden Krankenhaus an einem Versicherten der beklagten Krankenkasse durchgeführte TAVI nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst gewesen, entschieden die Richter. Folglich bestand kein Anspruch auf die Vergütung für diese erbrachte Krankenhausleistung. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page