Nephrostomiekatheter ist Implantat im Sinne der ICD-10 Ziffer T 83.5
Mit Urteil vom 09.04.2019 entschied das Bundessozialgericht (Az. B 1 KR 27/18 R), dass ein Nephrostomiekatheter grundsätzlich unter die Diagnose T83.5 (Infektion und entzündliche Reaktion durch Prothese, Implantat oder Transplantat im Harntrakt) fällt, wenn der Katheter den Harninfekt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht hat. Die Vorinstanz, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte dies mit seiner Entscheidung vom 14.09.2017 (Az. L 1 KR 238/15) abgelehnt, da nach Auffassung der dortigen Richter ein Katheter schon begrifflich kein Implantat im Sinne des Kodes sein könne. Das Bundessozialgericht erteilte dieser Auffassung eine Absage. Vorliegend sei nach der Deutschen Kodierrichtlinie (DKR) D014d im Einklang mit dem Regelungssystem zu kodieren, argumentierten die Richter. Danach ist das alphabetische Verzeichnis vorliegend für die Kodierung einschlägig. Nach Anhang A der DKR, auf welchen der Senat hinweist, ist hier zudem Teil 1 des alphabetischen Verzeichnisses zu berücksichtigen, da es sich bei dem Kode T83.5 um eine Krankheit aus den Kapiteln I-XIX handelt. Im hier damit maßgeblichen alphabetischen Verzeichnis ist sodann unter den Begriffen „Harnwegskatheter – Entzündung“ der Kode T83.5 explizit aufgeführt. Hieraus ergibt sich für den 1. Senat die Kodierung des Harnwegsinfekts bei Nephrostomiekatheter mit der ICD-10-Schlüsselnummer T83.5. Diesem Ergebnis steht das systematische Verzeichnis nach Auffassung des 1. Senats gerade nicht entgegen. Der Kode T83.5 benennt, wie die Kapitelüberschrift im ICD-10 Verzeichnis zu T83. allgemein Prothesen, Implantate und Transplantate, wovon der Harnwegskatheter nach dem alphabetischen Verzeichnis umfasst ist. Der im Kode T83.0 genannte Verweilkatheter bildet hierzu lediglich einen Unterfall, aus dem gerade nicht geschlossen werden kann, dass der Harnwegskatheter von dem Kode T83.5 ausgeschlossen ist, argumentierten die Richter. Im Ergebnis hob das Bundessozialgericht das vorinstanzliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Ermittlung des medizinischen Sachverhalts zurück. Es stünde nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts nicht fest, dass der diagnostizierte Harnwegsinfekt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „durch“ den Nephrostomiekatheter verursacht worden sei, dies sei aber für die Kodierung zwingende Voraussetzung, so der erkennende Senat.