Die Beatmungspflichtigkeit heimbeatmeter Patienten begründet per se nicht die Abrechenbarkeit von Be
Mit Urteil vom 23.05.2019 entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 1 KR 16/17), dass eine intensivmedizinische Versorgung mehr erfordere, als die bloße Überwachung von heimbeatmeten Patienten auf der Intensivstation. Vorliegend prüfte der MDK den Fall einer heimbeatmeten 17-jährige Patienten, die wegen eines akuten Harnwegsinfekts auf der Kinderintensivstation des beklagten Krankenhauses aufgenommen wurde und strich die abgerechneten Beatmungsstunden, da die Patientin nicht intensivmedizinisch versorgt worden sei. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stimmte dieser Auffassung unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Sozialgerichts Potsdam (Urteil vom 11.11.2016, Az. S 7 KR 176/12 ) zu. Der Senat begründete diese Entscheidung damit, dass die Voraussetzung der DKR 1001h vorliegend nicht erfüllt seien, da eine intensivmedizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.02.2007, AZ. B 3 KR 17/06 R) nicht vorgelegen hätte. Allein der Verweis auf die bestehende Beatmungspflichtigkeit der Patientin reiche nicht aus, um eine intensivmedizinische Versorgung zu begründen. Wenn dies allein bereits eine intensivmedizinische Behandlungsnotwendigkeit begründen würde, so wären alle heimbeatmeten Patienten grundsätzlich intensivbehandlungspflichtig, argumentierten die Richter. Die DKR 1001h gehe indessen davon aus, dass es auch beatmungspflichtige Patienten gebe, die auf einer Normalstation behandelt werden könnten. Daher müssten weitere Umstände, die über die Beatmungspflichtigkeit an sich hinausgehen, vorliegen, um die Notwendigkeit einer intensivmedizinischen Versorgung für heimbeatmete Patienten begründen zu können. Erst dann könnten die Beatmungsstunden abgerechnet werden, entschied der Senat.