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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

BSG: Zur Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor

Mit Urteil vom 24.10.2018 hat das Bundessozialgericht (Az. B 6 KA 45/17 R) entschieden, dass die Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor auch insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar ist, als dass sie sich auf Ärzte für Laboratoriumsmedizin erstreckt. Ein MVZ für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie erhielt für einen Laboratoriumsmediziner im Jahr 2013 eine Anstellungsgenehmigung. Ende Januar 2014 beantragte das MVZ für den Arzt die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen aus den Abschnitten 1.7 und 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä). Die Genehmigung wurde erteilt. Das MVZ erhob dagegen Widerspruch und begehrte die rückwirkende Erteilung der Genehmigung. Für die Quartale 4/2013 und 1/2014 wurde das Honorar in Höhe von ca. 210.000,- EUR sachlich-rechnerisch berichtigt. Auch hiergegen erhob das MVZ Widerspruch. Beide Widersprüche wurden zurückgewiesen und dagegen Klage erhoben. Das erstinstanzliche Urteil bestätigte die behördliche Auffassung. Auf die hiergegen erhobene Sprungrevison zum BSG wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Erbringung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen setzt eine entsprechende Genehmigung der KV voraus. Für Ärzte für Laboratoriumsmedizin gilt nichts anderes. Dieses Genehmigungserfordernis hält sich innerhalb des Ermächtigungsrahmens des § 135 Abs. 2 SGB V. Es verstößt nicht gegen § 95 SGB V und ist ebenfalls verfassungsgemäß. Zu den nach § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V für Vertragsärzte verbindlichen Bestimmungen gehört auch § 11 BMV-Ä. Das Genehmigungserfordernis ergibt sich in Verbindung mit der Labor-Richtlinie (mittlerweile ersetzt durch die Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor). Diese verzichtet beim Vorliegen der Facharztbezeichnung Arzt für Laboratoriumsmedizin lediglich auf den Fachkundenachweis in einem Kolloquium. Von der Genehmigungsvoraussetzung sind Laborärzte dagegen nicht befreit. Die Partner der Bundesmantelverträge sind auf der Grundlage des § 135 Abs. 2 SGB V ermächtigt, entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen zu bestimmen. Die Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes bewirkt nicht gleichzeitig die Genehmigung von Abrechnungsgenehmigungen. Denn dazu fehlt dem Zulassungsausschuss bereits die Kompetenz, über den Fachkundenachweis zu entscheiden. Dies obliegt allein der KV. Da es sich auch bei der Abrechnungsgenehmigung zumindest um eine statusrelevante ähnliche Entscheidung handelt, ist diese nicht rückwirkend erteilbar (vgl. hierzu auch ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Urteil vom 31.03.2018, Az. B 6 KA 44/16 R oder Beschluss vom 05.06.2013, Az. B 6 KA 4/13 B). [endif]

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