Keine isolierte Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren bei zu spät erhobener Klage in
Diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Verweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2007 (Az. VII ZB 118/06) nun auf. Für eine isolierte Entscheidung über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 494a Abs. 2 ZPO sei kein Raum. Eine an die bloße Fristversäumung geknüpfte Erstattungspflicht ohne Berücksichtigung der materiellen Rechtslage sei nach höchstrichterlicher Auffassung nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Hauptsachverfahren rechtshängig sei und dort über die Kosten unter Berücksichtigung des materiellen Rechts entschieden werden könne, begründete der Senat seine Entscheidung.
Nach hiesigem Verständnis des Beschlusses wirkt sich das Fristversäumnis der Antragstellerin im selbstständigen Beweisverfahren nun im Rahmen der Kostenentscheidung in der Hauptsache aus.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13.05.2019 (Az. I -18 W 21/19) entschieden, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin die ihr im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten jedenfalls nicht vor der Entscheidung in der Hauptsache zu erstatten hat. Hintergrund dieser Entscheidung war ein Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 24.10.2018 (Az. 5 OH 5/17), in dem der Antragstellerin die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auferlegt worden waren. Die Antragstellerin hatte die Klage in der Hauptsache nicht binnen der vom Gericht nach § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist erhoben. Zwar wurde die Klageschrift binnen der Frist bei Gericht eingereicht, allerdings gilt eine Klage im Zivilprozess erst dann als erhoben, wenn sie rechtshängig ist. Die Rechtshängigkeit tritt aber erst mit Zustellung der Klageschrift an die Beklagte ein. Diese Zustellung hängt von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ab. Diesen Gerichtskostenvorschuss hatte die Antragstellerin zu spät eingezahlt. Aufgrund dessen erfolgte die Zustellung der Klage nicht fristgerecht, weshalb ihr das Landgericht Wuppertal die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auferlegte.