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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

BSG: Honorarärzte im Krankenhaus sind in der Regel sozialversicherungspflichtig

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 04.06.2019 über insgesamt elf Revisionsverfahren zu entscheiden, in welchen Honorarärzte in unterschiedlichen Konstellationen tätig waren. Die Klage eines öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgers erklärte das Gericht zur Leitentscheidung (Az. B 12 R 11/18 R), zu welcher eine Pressemitteilung veröffentlicht wurde. Das Krankenhaus hatte mit einer Anästhesistin einen Honorararztvertrag geschlossen. Die Deutsche Rentenversicherung nahm eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an. Das BSG bestätigte dies, wobei die Eingliederung der Anästhesistin in die betrieblichen Abläufe des Krankenhauses sowie ihre Weisungsgebundenheit ausschlaggebend waren. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation sowie eine Tätigkeit nach Weisungen. Letztere bestehe, obgleich der Ärztin gewisse Entscheidungsspielräume verblieben waren, so das BSG. Bei einer ärztlichen Tätigkeit sei eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht per se aufgrund der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Aus dem hohen Organisationsgrad in Krankenhäusern folge, dass den Honorarärzten regelmäßig kein eigener, unternehmerischer Einfluss zukomme. Nicht nur Anästhesisten, sondern auch Stationsärzte übten ihre Tätigkeit als Teil eines Teams unter Zuhilfenahme von Krankenhauspersonal aus. Auch aus einer grundsätzlich indiziellen hohen Vergütung könne nur dann auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, wenn der Honorararzt ein unternehmerisches Risiko trage. Schließlich betonte das BSG, dass ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen keinen Einfluss auf die Sozialversicherungspflichtigkeit haben könne. Die sozial- und arbeitsrechtlichen Regelungen stünden nicht zur Disposition.

Aufgrund der Entscheidung des BSG ist die sozialversicherungsfreie Beschäftigung von Honorarärzten im Krankenhaus nur noch in Einzelfällen möglich. Die Träger sind daher – nach der Einführung der Korruptionsstraftatbestände im Gesundheitswesen gem. §§ 299a, 299b StGB – ein weiteres Mal aufgefordert, ihre diesbezüglichen Vertragswerke zu sichten und anzupassen. Wird nicht nachgesteuert, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern bis hin zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Nichtabführens von Sozialbersicherungsbeiträgen sowie Steuerhinterziehung.

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