TSVG: Zweigpraxisgenehmigung auch bei Fortführung am selben Vertragsarztsitz
§ 24 Abs. 3 Nr. 1 Ärzte-ZV setzt für die Genehmigung einer Zweigpraxis voraus, dass die Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort verbessert wird. In der Praxis wurde von den Zulassungsgremien zum Teil vertreten, dass eine Zweigpraxis nicht genehmigt werden kann, wenn ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtet, um als angestellter Arzt in einem MVZ tätig zu sein und die Praxis am bisherigen Standort weiterführt. Die bloße Fortführung einer bereits zuvor bestehenden Praxis sei keine Verbesserung der Versorgung. Diesen Fall hat das TSVG nun ausdrücklich aufgenommen und die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Nr. 1 Ärzte-ZV auch dann als gegeben festgelegt.