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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

TSVG: Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungs-/ Plausibilitätsprüfungen – Regressgefahr von 4 auf 2 Jah

Bislang mussten vertragsärztliche Leistungserbringer eine Honorarrückforderung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung von bis zu vier Jahren nach Erlass des Honorarbescheides fürchten (vgl. BSG, Urt. v. 19.08.2015 – B 6 KA 36/14 R). Die Ausschlussfrist wird nun grundsätzlich auf 2 Jahre verkürzt, § 106 Abs. 3 Satz 3 SGB V. Für Verordnungen beginnt die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem die Leistung verordnet wurde. Eine Verlängerung über die 2 Jahre hinaus ist jedoch möglich, wenn Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 SGB X vorliegen. Die Verordnung von Krankenhausbehandlungen oder Behandlungen in Reha- und Vorsorgeeinrichtungen wurde im Übrigen gänzlich von der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen. Die Fristverkürzung gilt gleichfalls für die Abrechnungsprüfungen nach § 106d SGB V.

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