TSVG: Neuerungen bei Anstellungsgenehmigung im MVZ nach Zulassungsverzicht
Verzichtet ein Vertragsarzt auf seine Zulassung, um in einem MVZ als angestellter Arzt tätig zu sein, ist die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen, § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V. Bei dieser Prüfung der Auswirkung auf die vertragsärztliche Versorgung ist nun auch das besondere Versorgungsangebot des MVZ z. B. als interdisziplinäres Team unter einem Dach zu berücksichtigen. Ist der Planungsbereich bei Verzicht gesperrt, war bislang in der Praxis zum Teil unklar, ob sich der Sitz des verzichtenden Vertragsarztes in dem Planungsbereich befinden muss, in welchem sich auch das MVZ befindet. Hier schafft das TSVG Klarheit: Der Anstellungsgenehmigung steht nicht entgegen, dass das MVZ in einem anderen Planungsbereich liegt, § 103 Abs. 4a Satz 2 SGB V. Der Arzt kann daher bedarfsplanungsneutral ausschließlich in einer Zweigpraxis in seinem bisherigen Planungsbereich tätig werden. Die Stelle kann später ebenso nachbesetzt werden. Gleiches gilt für die Anstellung bei einem Vertragsarzt aufgrund Verzicht.