TSVG: Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des MVZ wird eigenständiges Auswahlkriterium im A
- Dr. iur. Claudia Mareck
- 11. Mai 2019
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Bislang „können“ die Zulassungsausschüsse im Nachbesetzungsverfahren anstelle der generellen Auswahlkriterien bei Bewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots berücksichtigen, § 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V. Hiervon wurde nur wenig Gebrauch gemacht. Die Kann-Regelung wird nun durch eine verpflichtende Regelung ersetzt, § 103 Abs. 5 Nr. 9 SGB V. Diese soll jedoch auch entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften gelten.
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