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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

TSVG: Antragsrecht der Länder bei GBA-Richtlinien und Beschlüssen

Die Bundesländer erhalten bezogen auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bedarfsplanung und zur Qualitätssicherung sowie zu den Beschlüssen zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zur Qualitätssicherung und Krankenhausplanung neben dem bereits bestehenden Mitwirkungsrecht ein förmliches Antragsrecht, § 92 Absätze 7e und 7f SGB V. Die Gesetzesbegründung stellt explizit klar, dass sich die Rechte der Bundesländer auch auf solche Regelungen beziehen, die nicht für die Krankenhausplanung bedeutsam sind (BT-Drs. 19/8351, S. 212).

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