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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Aufklärung zur Sectio eines makrosomen Kindes, nachträgliche Eintragungen in das Geburtsprotokoll un

Bei dem Kläger war ein Geburtsgewicht von 4200 g berechnet worden. Die Mutter des Klägers befand sich vor der Geburt ca. 7 Stunden im Haus der Beklagten. Bei der Geburt mittels Vakuumextraktion wog der Kläger 4630 g bei einer Körperlänge von 58 cm und einem Kopfumfang von 38 cm. Nach der Geburt wurde bei dem Kläger eine Clavicularfraktur und im weiteren Verlauf eine obere Plexusparese sowie eine Erb’sche Lähmung festgestellt. Der Kläger machte geltend, dass seine Eltern nicht über die Risiken einer Spontangeburt und die Möglichkeit einer Sectio aufgeklärt wurden. Entsprechende Eintragungen im Geburtsprotokoll bezeichnete er als nachträglich erfolgt und wahrheitswidrig. Das Oberlandesgericht Köln kommt in seinem Urteil vom 23.01.2019 (Az. 5 U 8916) zu dem Ergebnis, dass die Beklagten keine ordnungsgemäße Aufklärung zur Überzeugung des Senats nachweisen konnten. Vor dem Hintergrund, dass bei dem Kläger bereits im Vorfeld erkennbar eine Makrosomie bestand, war eine Aufklärung bezüglich der Möglichkeit einer Sectio und über die Risiken einer Spontangeburt geboten. Unabhängig davon, dass der Senat den Ausführungen der Beklagten auch aufgrund von anderslautenden Zeugenaussagen keinen Glauben schenkte, konnten die Beklagten die behauptete ordnungsgemäße Aufklärung auch nicht auf die Krankendokumentation stützen. In der Krankendokumentation fand sich bezüglich der Aufklärungseintragungen diese eingeengt zwischen zwei Zeilen. Dies spreche für einen nachtäglichen Eintrag. Die weiteren Hinweise, dass die Mutter des Klägers explizit eine Spontangeburt wünsche, fanden sich nicht im Fließtext sondern am Rand. Eine überzeugende Begründung für diese Art der Dokumentation konnten die Beklagten nicht liefern. Der Senat ging vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Eintragungen nachträglich erfolgt, jedoch nicht als solche kenntlich gemacht worden seien. Dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass der Krankendokumentation kein Glauben geschenkt werden könne. Hinsichtlich des immateriellen Schadens wies der Senat abschließend noch darauf hin, dass nicht vorhersehbare Veränderungen, insbesondere im Rahmen des natürlichen Wachstums und der Pubertät bei der Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen seien. Diese Zukunftsentwicklungen wertete der Senat als nicht hinreichend abschätzbar und gänzlich ungewiss. Sollten diese Schäden tatsächlich auftreten, müssten diese dann im Rahmen des zugesprochenen Feststellungsantrages geltend gemacht werden.

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