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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BGH: Erweiterte (sekundäre) Darlegungslast der Behandlerseite bei Hygieneverstoß

Bekanntermaßen werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Substantiierungspflichten eines Patienten im Prozess nur maßvolle Anforderungen gestellt. Die Patientenseite darf sich auf Vortrag beschränken, der aufgrund eingetretener Folgen für den Patienten die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite gestattet. Zur Gewährung prozessualer Waffengleichheit zwischen den Parteien geht sodann eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 139 ZPO) bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 144 Abs. 1 S. 1 ZPO) von Amts wegen einher, soweit der Patient darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt hierdurch aufbereitet wird (unter Hinweis auf u. a. BGH, Urt. v. 14.03.2017 VersR 2017, 822 Rn. 19; ders., Urt. v. 08.01.1991 NJW 1991, 1541, juris Rn. 9 und weitere). Hierauf rekurriert der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.02.2019, Az. VI ZR 505/17 und schließt eine erweiterte sekundäre Darlegungslast der Behandlerseite an, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffes durch den Patienten den o. g. maßvollen Anforderungen genügt und dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Patienten eine weitere Substantiierung nicht möglich ist. Die Behandlerseite ist dann verpflichtet, substantiiert auf die Behauptungen des Patienten, d. h. mit näheren Angaben zu erwidern, damit das Bestreiten beachtlich im Sinne des § 139 ZPO ist; die Anforderungen an die Darlegungslast des Behandlers richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, d. h. der Art des im Raum stehenden Vorwurfs und im Wechselspiel zu der Tiefe des Patientenvortrags. Bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes verfügt die Behandlungsseite – anders als der Patient – regelmäßig über Informationen zur Existenz möglicher Infektionsquellen (weitere Patienten, verunreinigte Instrumente). Da die Klägerin nach der Auffassung des Senats hinreichend unterdurchschnittliche hygienische Zustände in ihrem Krankenzimmer als Ursache für die bei ihr eingetretene bakterielle Infektion nach einer Operation mit Entfernung der Gebärmutter geltend gemacht hatte, hätte es der Beklagten oblegen, konkret zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz im Krankenzimmer der Klägerin vorzutragen, indem zum Beispiel Desinfektions- und Reinigungspläne, die einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplans vorgelegt werden. Darüber hinaus hatte die Revision der Klägerin auch bezüglich der als fehlerhaft gerügten Antibiotikaprophylaxe insoweit Erfolg, als der Senat hinsichtlich der fehlenden Umsetzung einer von den Ärzten selbst als notwendig erachteten und der Klägerin bereits mitgeteilten, dann aber nicht durchgeführten Antibiotikaprophylaxe einen groben Behandlungsfehler unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens für möglich hielt und auch aus diesen Gründen heraus die Sache wieder an das Oberlandesgericht Celle zurückverwies.

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