Abnahme einer zweiten Blutkultur ist kein Erfordernis für die Kodierung einer Sepsis
Mit Urteil vom 22.01.2019 (Az. L 11 KR 3754/18) entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass die Abnahme von zwei Blutkulturpärchen keine zwingende Voraussetzung für die Kodierung einer Sepsis als Hauptdiagnose ist. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Kodierung der Sepsis vorliegend ab, da zu Beginn der Behandlung nur die Abnahme einer Blutkultur aerob und anaerob durchgeführt worden war. Nach Auffassung der Krankenkasse fordere aber die Leitlinie der Deutschen Sepsis-Gesellschaft und die SIRS-Kriterien die Abnahme von zwei Blutkulturen. Jedenfalls könne hier die Sepsis nicht als Hauptdiagnose kodiert werden, da die zweite Blutkultur erst 5 Tage nach der Aufnahme entnommen worden sei, dies spreche für eine neu aufgetretene Sepsis. Es käme daher allenfalls die Kodierung der Sepsis als Nebendiagnose in Betracht, argumentierte die Krankenasse weiter. Dieser Auffassung erteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg im vorgenannten Urteil eine Absage. Nach Auffassung des Senats ist der Umstand, dass vor Einleitung der antimikrobiellen Therapie nur eine Blutkultur vorlag, unbeachtlich. Die Abnahme einer zweiten Blutkultur sei nach den Leitlinien für die Diagnose einer Sepsis nicht zwingend, sofern eine Blutkultur vorliege, welche die Infektion positiv belege und mindestens 2 weitere SIRS-Kriterien erfüllt seien, entschieden die Richter. Dies werde letztlich auch durch die seit dem 01.01.2007 geltende Definition der SIRS der deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin und der Deutschen Sepsis-Gesellschaft bestätigt. Ferner wies der Senat darauf hin, dass der Wortlaut dieser Definition keinen exakten Aufschluss darüber gebe, wann die Abnahme der zweiten Blutkultur zu erfolgen habe.