Substantiierungspflicht im Arzthaftungsverfahren
Im Arzthaftungsprozess gilt bekannterweise für den Patienten eine abgesenkte Substantiierungspflicht. Nicht ausreichend ist aber nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 01.11.2018 (Az. 4 W 868/18) – Prozesskostenhilfeverfahren – die bloße Behauptung eines Patienten, vorhandene Gesundheitsbeeinträchtigungen müssten auf eine Sauerstoffunterversorgung unter der Geburt zurückzuführen sein. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichtes wurde zurückgewiesen, da das Gericht den Vortrag des Antragstellers zum behandlungsfehlerhaften Vorgehen der Antragsgegnerin für nicht hinreichend schlüssig hielt. Zum einen mangele es an einem hinreichend konkreten Vortrag zu den bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, die nur allgemein behauptet, aber an keiner Stelle näher dargestellt wurden. Zum anderen werde die Gesundheitsbeeinträchtigungen allgemein auf den Geburtsablauf zurückgeführt, ohne ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen auch nur näher darzulegen. Dies ergebe sich im Übrigen auch nicht aus dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten in dem durchgeführten Schlichtungsverfahren. Dort sei der gesamte Geburtsablauf im Einzelnen dargestellt und ausgewertet worden, ohne dass den behandelnden Ärzten ein geburtshilflicher Fehler vorgeworfen werden konnte. Vielmehr wurde sogar eine anhaltende Hypoxie ausgeschlossen. Bei Vorlage eines derartigen Gutachtens hätte der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter sich mit dem Gutachten auseinandersetzen und wenigstens im groben einen konkreten Behandlungsfehler des Arztes beschreiben müssen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Ursachenzusammenhang komme nur dann in Betracht, wenn substantiiert dargelegt werde, dass die Feststellungen und Erkenntnisse der Gutachter nicht erschöpfend, lückenhaft oder aus sonstigen Gründen unrichtig oder unvollständig seien. Da sich der Antragsteller weder im PKH-Antrag noch in der Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss dazu geäußert habe, dass und inwieweit eine Sauerstoffunterversorgung abweichend vom Gutachten eingetreten und aus welchem Grund die Ärzte hierfür verantwortlich sein könnten, seien die minimalen Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht mehr erfüllt. Es reiche nicht aus, dem Arzt letztlich nur einen negativen Ausgang einer Behandlung vorzuwerfen.