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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Bundesgerichtshof: Keine Honorarärzte in Wahlarztliste

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.01.2019 (Az. III ZR 325/17) nochmals bestätigt, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend festlegt und wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte grundsätzlich ausgeschlossen sind. Der Bundesgerichthof knüpfte damit an seine Rechtsprechung vom 16.10.2014 (Az. III ZR 85/14) an, infolge derer einige Krankenhäuser dazu übergegangen waren, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung (Wahlarztliste) als originären Wahlarzt aufzunehmen. Mit dem Urteil aus dem Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof lediglich entschieden, dass durch eine unmittelbare Honorarvereinbarung zwischen Patient und Honorararzt keine Wahlleistungen begründet werden können. Ob der Honorararzt explizit in der Wahlleistungsvereinbarung genannt werden kann, war dagegen höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt. Auch solche Konstellationen seien ebenfalls wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB nichtig, so jetzt der Bundesgerichtshof. Denn § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG sei als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten zu sehen. Geklagt hatte eine Private Krankenversicherung aus abgetretenem Recht einer Versicherungsnehmerin, welche stationär von dem beklagten niedergelassenen Honorararzt, der weder am Krankenhaus angestellt noch verbeamtet war, neurochirurgisch behandelt wurde. In der klassischen Wahlleistungsvereinbarung, welche die Patientin mit dem Krankenhaus schloss, wurde der Honorararzt handschriftlich eingetragen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Praxis des Arztes um keinen Bestandteil des Krankenhauses handelte. Das Vorgehen hielt der Bundesgerichtshof für unzulässig. Die Vergütung der Leistungen erfolgte zu Unrecht. Das Urteil beschäftigt sich ferner mit der Frage, ob der Honorararzt Teil der externen Wahlarztkette sein kann. Dazu müsse der Honorararzt auf Veranlassung eines angestellten oder verbeamteten Arztes mit eigener Liquidationsberechtigung tätig werden. Dies scheint also auch nach Auffassung des Bundesgerichtshof im Grunde möglich. Unklar bleiben hier weiterhin drei Fragen: Wie verhält es sich bei einer Beteiligungsvergütung des veranlassenden Krankenhausarztes (originäres Liquidationsrecht des Krankenhauses)? Kann eine veranlasste externe Wahlarztleistung auch die Hauptleistung oder nur eine Nebenleistung sein? Kann die veranlasste externe Wahlarztleistung auch in dem Krankenhaus oder örtlich nur außerhalb erfolgen? Ebenso scheint weiterhin die Fallgestaltung offengelassen, dass der Honorararzt auf Basis einer wirksamen Individualvereinbarung tätig wird. Fazit: Ein Honorararzt kann nicht durch Nennung in der Wahlleistungsvereinbarung zum Wahlarzt erkoren werden. Auswirkungen hat dieses Ergebnis nicht nur vergütungsrechtlich, sondern auch strafrechtlich: Da das streitgegenständliche Vorgehen bislang durch den Bundesgerichtshof nicht geklärt war und in Teilen in der Literatur als zulässig angesehen wurde, waren bei entsprechender Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen bei Listung des Honorararztes in der Wahlarztliste strafrechtliche Konsequenzen eher nicht zu befürchten. Dies dürfte sich mit der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun geändert haben. Krankenhausträger sollten daher Honorarärzte aus der Wahlarztliste gänzlich streichen. Anstellungsvarianten bleiben weiterhin zulässig.

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