Lebensbedrohliches Organversagen nach Sepsis-3-Definition ist keine Voraussetzung für die Kodierung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.01.2019 (Az. L 11 KR 1049/18) entschieden, dass es auf die Sepsis-3-Definition, die das lebensbedrohliche Organversagen in den Fokus stellt, bei der Kodierung einer Sepsis nicht ankommt. Der MDK bzw. die Krankenkasse hatten die Kodierung der Sepsis unter Berufung auf die Sepsis-3-Definition vorliegend abgelehnt, da die Patientin nicht unter einem lebensbedrohlichen Organversagen litt. Unstreitig zwischen den Beteiligten war, dass bei Aufnahme der Patientin eine Infektion vorlag und mindestens zwei Kriterien, die ein systematisches inflammatorisches Response-Syndrom (SIRS) belegen, erfüllt waren. Auf die Sepsis-3-Definition komme es nicht an, entschieden die Richter. Dieser „Paradigmenwechsel“ habe noch keinen Eingang in die S2-Leitlinie zur „Prävention, Diagnose, Therapie, und Nachsorge der Sepsis“ der Deutschen Sepsis-Gesellschaft und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung Intensiv- und Notfallmedizin sowie in die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und in die ICD-10 Klassifikation gefunden. Die Kodierung einer Sepsis könne zudem nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Erkrankung noch nicht lebensbedrohlich sei oder weil das Krankenhaus kein bestimmtes vom MDK für erforderlich gehaltenes Behandlungsmanagement durchgeführt habe. Explizit offen ließ der erkennende Senat die Frage, ob sich an dieser Entscheidung etwas ändert, wenn die neue S2-Leitlinie zur Sepsis, welche derzeit überarbeitet wird, vorliegt.