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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Zur Haftung des Zahntechnikers

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Teilurteil vom 18.01.2019 (Az. 8 U 223/12) die Forderungen der Klägerin gegen ein Zahnlabor (Beklagte zu 2)), zu dem keine vertraglichen Beziehungen bestanden, aufgrund des Beschleifens einer Prothese im Rahmen der Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche ausschließlich auf § 823 BGB. Der Senat wies darauf hin, dass ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 ZHG (Zahnkundeheilgesetz) nicht in Betracht komme, da ein Zahnlabor die Zahnheilkunde nicht ausübe. Das Ausüben der Zahnheilkunde liegt in der Regel dann vor, wenn zur Durchführung der Tätigkeit zahnmedizinische Fachkenntnisse vorausgesetzt werden und die Behandlung eine gesundheitliche Schädigung verursachen kann. Diese Voraussetzungen sieht der Senat bei einem Zahntechniker, der (meist) im Auftrag von Zahnärzten tätig wird, als nicht gegeben an. Einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB sah der Senat allerdings nur vor dem Hintergrund für nicht gegeben an, dass das Vorbringen der Klägerin den Gesundheitsschaden, der entstanden sein soll, nicht erkennen ließ. [Anmerkung des Autors: Der Senat setzt sich offensichtlich nicht mit dem Problem auseinander, dass kein Auftrag der Klägerin an die Beklagte hinsichtlich der Bearbeitung der Prothetik ergangen ist, da unstreitig keine Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden. Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen des Senats, dass diese Problematik als nachrangig angesehen wurde.]

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