Irreführende Internet-Werbung eines Krankenhauses durch die Einrichtung einer Rubrik „Mund-, Kiefer-
Nach dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12.07.2018 (Az. 11 O 50/17 KfH) hat es ein Krankenhaus, das zwar von einem Zahnmediziner als Geschäftsführer geführt wird, zu unterlassen, auf seiner Homepage eine Rubrik „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ aufzuführen und seinen Geschäftsführer als „Leiter der Abteilung für Oral-& Mund Kiefer Gesichtschirurgie“ zu benennen, wenn im Übrigen kein MKG-Chirurg stationär tätig ist. Diese Angaben stellten sich als unlautere Wettbewerbshandlungen im Sinne des UWG dar. Unlautere Wettbewerbshandlungen liegen demnach vor, wenn die Angaben geeignet sind, über wesentliche Merkmale der Dienstleistungen und der Eigenschaften des Unternehmers zu täuschen. Dabei ist maßgeblich auf die Verkehrsauffassung, somit auf die Meinung eines normalen, verständigen, informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer könne aber bei der streitigen Formulierung nicht deutlich genug erkennen, dass in dem Krankenhaus ein Mund-, Kiefer- oder Gesichtschirurg nicht tätig ist. Auch wenn sich der Patient auf der Homepage über die tatsächlich aktuell tätigen Fachärzte und deren Bezeichnung sowie die vorgehaltenen Fachabteilungen selbst informieren kann, so wird die Irreführung hierdurch nicht gänzlich beseitigt. Die im streitigen Fall gelegentliche Hinzuziehung eines im Ausland ansässigen MKG-Facharztes vermochte die streitigen Bezeichnungen der Abteilung und ihres Leiters nicht zu rechtfertigen.