Bundesgerichtshof: Haftung des Notarztes bei Rettungsdiensteinsatz in Sachsen
Der dritte Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 15.11.2018 (Az. III ZR 69/17) aufgrund eines unzulässigen Teilurteiles des erstinstanzlichen Landgerichtes eine Zurückverweisung direkt vom Revisionsgericht an das erstinstanzliche Gericht vorgenommen und für den weiteren Prozessverlauf darauf hingewiesen, dass er in Übereinstimmung mit der Ansicht des Berufungsgerichtes den Landkreis in Bezug auf die Haftung für den Fehler eines Notarztes bei einem Rettungsdiensteinsatz für passiv legitimiert hält. Der Rettungsdienst in Sachsen sei – landesrechtlich geregelt – öffentlich-rechtlich organisiert (Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, SächsBRKG). Als öffentliche Aufgabe umfasse der Rettungsdienst nach dem vorgenannten Gesetz Notfallrettung und Krankentransport. Zur Notfallrettung gehöre die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. Aufgabenträger für den bodengebunden Rettungsdienst seien nach § 3 SächsBRKG die Rettungszweckverbände und die Landkreise und kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben. Die Teilnahme eines Notarztes beim rettungsdienstlichen Einsatz sei Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 S. 1 GG; bei Pflichtverletzungen hafte die Körperschaft, die dem Amtsinhaber (Notarzt) durch Übertragung hoheitlicher Befugnisse ein öffentliches Amt anvertraute. Anders als im Freistaat Thüringen bestehe eine Differenzierung zwischen Aufgabe/Aufgabenträger und Sicherstellung/ Sicherstellungsträger, so dass die zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst berufenen Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen für die hier streitige notärztliche Pflichtverletzung (dislozierter Tubus anlässlich des Rettungstransportes eines knapp 18 Monate alten Kindes nach Verbrühungen) mit nachfolgendem Hirnschaden nicht heranzuziehen wären.