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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Das Pflegepersonalstärkungsgesetz: Neue Verjährungsfrist, aber ab wann?

Der Bundestag hat am 09.11.2018 das Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) verabschiedet. Hierin wurde auch die Verjährung von Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser bzw. von Rückforderungsansprüchen der Krankenkassen neu geregelt. Die Verjährungsfrist wurde von ursprünglich 4 Jahre auf 2 Jahre verkürzt und beginnt in dem Kalenderjahr zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V). Der Anspruch der Krankenhäuser entsteht danach entweder in dem Jahr, in dem die stationäre Leistung erbracht wurde oder in dem die Krankenkasse eine bereits gezahlte Vergütung verrechnet hat. Die zweijährige Verjährungsfrist gilt für Krankenhäuser erst ab dem 01.01.2019. Damit verjähren Vergütungsansprüche für Behandlungen aus 2019 erstmals nach 2 Jahren – zum 31.12.2021. Für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser aus den Jahren 2015 bis 2018 gilt nach wie vor die vierjährige Verjährungsfrist. So verjähren z.B. Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2015 zum 31.12.2019 und Ansprüche aus dem Jahr 2016 zum 31.12.2020. Einen Gleichlauf der alten und neuen Verjährungsfristen wird es für die Krankenhäuser erstmals für Vergütungsansprüche aus den Jahren 2017 (vierjährige Verjährungsfrist) und 2019 (zweijährige Verjährungsfrist) geben. Die Ansprüche aus diesen Jahren werden gemeinsam zum 31.12.2021 verjähren. Nur für die Krankenkassen gilt die neue verkürzte Verjährungsfrist rückwirkend auch für Rückzahlungsansprüche, die bis zum 31.12.2018 entstanden sind. Am 09.11.2018 haben die Krankenkassen aufgrund der gesetzlich angeordneten Rückwirkung (vgl. § 109 Abs. 5 S. 2 bzw. § 325 SGB V) daher alle Rückzahlungsansprüche „verloren“, die aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 stammen und bis zu diesem Tag nicht gerichtlich geltend gemacht oder durch Verrechnung durchgesetzt wurden.

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