top of page
AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Verpflichtung einer nicht spezialisierten Reha-Klinik zu einer dem Facharztstandard entsprechenden N

Eine Reha-Klinik, die nicht Spezialklinik für die Anschlussheilbehandlung nach Organtransplantationen ist, kann Transplantationspatienten behandeln; in diesem Rahmen ist sie gleichwohl verpflichtet, den erforderlichen Facharztstandard sicherzustellen. Wird vom Transplantationskrankenhaus für ein Medikament zur Immunsuppression und damit Verringerung der Gefahr einer Organabstoßung (hier: Tacrolimus) eine Zielvorgabe bestimmt, müssen zumindest 14-tägige Laborkontrollen durchgeführt werden. Zwar hatte die Beklagte entsprechende Blutproben entnommen und zur Wertbestimmung an ein externes Labor versandt; ohne weiteres Nachfragen wartete sie jedoch 13 Tage zu, bis das Ergebnis der Blutentnahme vorlag. Zu diesem Zeitpunkt hätte jedoch bereits eine weitere Bestimmung des Medikamentenspiegels erfolgen müssen. Dies unterließ die Beklagte bis zum Ende der Reha-Maßnahme, so dass über einen Zeitraum von etwa 3 Wochen jegliche Kontrolle des Medikamentenspiegels fehlte. Dies sah der 26. Senat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 23.11.2018 (Az. I-26 U 149/17) als groben Befunderhebungsfehler an, so dass im Wege der Umkehr der Beweislast die Beklagte grundsätzlich für alle Folgen des Unterlassens der Kontrolle des Medikamentenspiegels hafte, soweit sie nicht den Beweis fehlender Kausalität führe. In diesem Zusammenhang sei nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass der Kläger infolge der Absenkung des Medikamenten-Spiegels die transplantierte Bauchspeicheldrüse verlor und die ebenfalls transplantierte Niere geschädigt wurde.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page