top of page
AutorenbildStephan Grundmann

Addition von Medikamentendosen beim Kodieren wiederholter teilstationärer Krankenhausbehandlung

In seinem Urteil vom 19.07.2018 (Az. B 1 KR 30/17 R) hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass bei der Gabe von Krebsmedikamenten während mehrerer teilstationärer Aufenthalte, die quartalsweise zu einem Behandlungsfall zusammenzuführen sind, nur einmalig im Quartal die Summe der verabreichten Medikamente kodiert werden darf. Damit gab das Bundessozialgericht der Revision einer Krankenkasse statt, die zuvor in beiden Vorinstanzen unterlegen war. Es wies die Meinung des klagenden Krankenhauses zurück, das davon ausging, nach der Ausnahmeregelung P005k 2.2 der DKR (Version 2012) die Summe der verabreichten Medikamentengaben pro tatsächlichem Aufenthalt kodieren zu können. Das Bundessozialgericht sieht sich mit diesem Urteil in der Fortführung seiner Rechtsprechung, indem es normenvertragliche Abrechnungsbestimmungen zwar eng am Wortlaut orientiert auslegt, die Auslegung dann aber durch systematische Erwägungen erweitert. Es entwickelt im entschiedenen Fall die Pflicht des Krankenhauses zur einmaligen Kodierung der addierten Gaben eines Krebsmittels eines gesamten Quartals aus der Ausnahmeregelung 2. und 2.2. der DKR P005k (Version 2012). Der Begriff einer „stationären Behandlung“ der Ausnahmeregelung 2. sei im Sinne eines stationären Behandlungsfalles zu sehen. Ein rechtstechnischer Behandlungsfall sei aber gerade nicht jeder tatsächliche Aufenthalt eines Versicherten, sondern bei teilstationären Behandlungsepisoden, die wie im vorliegenden Fall mit tagesbezogenen teilstationären Entgelten abgerechnet werden, der gesamte Behandlungsfall inklusive aller einzelnen tatsächlichen Aufenthalte. Da die Ausnahmeregelung DKR P005k 2.2 zu der dargestellten Systematik des rechtstechnischen Behandlungsfalls im Widerspruch stehen würde, wenn die Medikamentengabe pro tatsächlichem Aufenthalt jeweils neu kodiert werden dürfte, ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts „jeder Aufenthalt“ im Sinne eines gesamten Abrechnungsfalls auszulegen.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page