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  • AutorenbildClaudia Mareck

Qualitätsverträge: GBA legt vier Leistungsbereiche fest

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat seinem gesetzgeberischen Auftrag folgend Mitte Mai 2017 vier stationäre Leistungen bzw. Leistungsbereiche festgelegt, zu denen Qualitätsverträge nach § 110a SGB V zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern erprobt werden sollen, vgl. § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V. Betroffen sind

  • die endoprothetische Gelenkversorgung

  • die Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patienten

  • die Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patienten sowie

  • die Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus.

Mit dem durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) neu eingeführten § 110a SGB V wurde die Möglichkeit geschaffen, zeitlich befristete Qualitätsverträge zu schließen. Ziel ist die Erprobung, inwieweit sich stationäre Behandlungsleistungen insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie durch höherwertige Qualitätsanforderungen weiter verbessern lassen. Verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Qualitätsverträge sollen nun zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Juli 2018 vereinbart werden. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) wurde bereits durch den GBA beauftragt, Empfehlungen für die zu beschließende Rahmenvereinbarung abzugeben. Es soll ferner ein Evaluationskonzept entwickeln, welches das methodische Vorgehen zur Bewertung von Qualitätsverträgen beschreibt und entsprechende Empfehlungen enthalten. Maßstäbe und Kriterien sind zu entwickeln, mit deren Hilfe sich überprüfen lässt, ob vereinbarte Qualitätsziele erreicht worden sind. Der diesbezügliche Abschlussbericht des IQTIG soll bis zum 31. Oktober 2017 vorliegen. Inhaltlich interessant ist der Umstand, dass der GBA mit der stationären Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus ein Patientenklientel ins Auge fasst, welches in der ambulanten Versorgung durch die ebenfalls relativ neue Versorgungsform der Medizinischen Behandlungszentren nach § 119c SGB V im Fokus stehen.

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