BFH: Veräußerung von Zweigpraxen erleichtert
Aus den seit September 2012 vorliegenden Urteilsgründen einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichthofs vom 26.06.2012 (Az: III R 22/09) geht hervor, dass Freiberufler zukünftig Betriebsteile steuervergünstigt veräußern können. Der Sachverhalt betraf einen Steuerberater, welcher zeitweilig an drei verschiedenen Standorten ein Steuerberatungsbüro betrieb. Der Wirkungskreis von zwei Standorten überschnitt sich, eines dieser Büros (der zu diesem Standort zählende Mandantenstamm sowie die sachliche Ausstattung nebst personeller Besetzung) wurde veräußert. Dem Steuerberater wurde zunächst eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung versagt. Denn diese war nach bisheriger Rechtsprechung nur in zwei Fallkonstellationen denkbar: Entweder musste vollends
eine von zwei verschiedenartigen Tätigkeiten oder
bei gleichartigen Tätigkeiten die Tätigkeit in einem von mehreren räumlich abgegrenzten Wirkungskreisen mindestens vorübergehend
aufgegeben werden. Über diese Fallgruppen hinaus hat der BFH jedoch nunmehr eine weitere Selbstständigkeit des veräußerten Vermögensteils bejaht und eine steuervergünstigte Teilbetriebsveräußerung auch dann angenommen,
wenn der veräußerte Teilbetrieb in seinem ursprünglich beim Erwerb vorhandenen Zuschnitt bis zu seiner Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt wurde.
Damit steht das Fortsetzen der Tätigkeit im selben räumlichen Wirkungskreis einer steuerlichen Vergünstigung nicht mehr im Wege. Diese Rechtsprechung können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Ärzte für sich in Anspruch nehmen, die z.B. eine Zweigpraxis verkaufen. Das Einzugsgebiet der Patienten ist unerheblich, es kommt vielmehr auf eine unveränderliche Fortführung seit Praxiserwerb an. Wird die Zweigpraxis wieder veräußert, kann der Gewinn unter die steuervergünstigte Fallgruppe der außerordentlichen Einkünfte fallen.