Streitwert bei bezifferter Schmerzensgeldklage
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 28.8.2017 (Az. 8 W 39/17) festgestellt, dass bei einem bezifferten Schmerzensgeldantrag der Streitwert auf diesen Betrag festzusetzen ist. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hatte eine Klage mit einem Schmerzensgeldantrag i.H.v. 30.000,- Euro erhoben, wobei das Schmerzensgeld gerade nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt wurde. Nachdem die Klage im Ergebnis abgewiesen wurde, legte die Klägerin dann Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt ein, welches den Streitwert auf 30.000,- Euro festgesetzt hat. Sie führte aus, dass der Streitwert hier max. 10.000,- Euro betragen dürfte. Ferner habe das Landgericht den von den Vor-Bevollmächtigten angegebenen Wert unkritisch übernommen und die Vor-Bevollmächtigten hätten auch die Regeln der anwaltlichen Kunst in Bezug auf das Arzthaftungsrecht missachtet. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, dass die ohnehin umstrittene Rechtsprechung bezogen auf unbezifferte Schmerzensgeldklagen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen kann, da ein bezifferter Klageantrag vorlag. Darauf, dass dem Antrag ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld zugrunde lag, der nicht hätte beziffert werden können, kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Eine gesonderte Prüfung von Seiten des Gerichtes bedarf es bei einem bezifferten Anspruch nicht.