Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit bei Austausch von Patienten zwischen dem beklagt
Das Oberlandesgericht Dresden führt in seinem Beschluss vom 18.04.2017 (Az. 4 W 228/17) aus, dass berufliche Kontakte des Sachverständigen zu den Behandlern der Beklagten im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit begründen. Vorliegend bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung zwischen den Behandlern der Beklagten und dem Sachverständigen eine dahingehende Zusammenarbeit, dass regelmäßige dienstliche Kontakte dahingehend erfolgten, dass von der Beklagten im Jahr ca. zwei Patientenverlegungen zu dem Sachverständigen erfolgten. Auf der anderen Seite übernahm die Beklagte schwerkranke Patienten des Sachverständigen. Nach den Angaben des Sachverständigen sah der Senat hier eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit zwischen den Behandlern der Beklagten und dem Sachverständigen; ferner bestand diese Zusammenarbeit regelmäßig. Dieser Umstand ist geeignet, die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht der Klägerin bezogen auf den Sachverständigen zu begründen. Ergänzend hatte der Senat in seiner Entscheidung darüber hinaus ausgeführt, dass sich eine Partei nicht auf die fehlende Ortsferne des Sachverständigen berufen könne, soweit ihr zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen die Ortsnähe bekannt ist.