Abgrenzung zwischen Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler
Die Klägerin wurde von ihrem Augenarzt zur weiteren Diagnostik in die Augenklinik überwiesen. In der Ambulanz der Augenklinik stellte der Beklagte zu 2) die Verdachtsdiagnose Hämangiom und empfahl regelmäßige Kontrollen. Im weiteren Verlauf erfolgten über ein Jahr verteilt vier Kontrolluntersuchungen. Bei der vierten Kontrolluntersuchung wurde ein bösartiger Netzhauttumor festgestellt. Im Rahmen der anschließenden Behandlung konnte das Augenlicht des linken Auges der Klägerin nicht erhalten werden. Erstinstanzlich trug die Klägerin vor, dass der Beklagte zu 2) nicht die alleinige Diagnose Hämangiom hätte stellen dürfen, sondern auch die Differenzialdiagnose malignes Aderhautangiom hätte erwähnen müssen. Ferner hätte ein kürzeres Kontrollintervall gewählt werden müssen. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Das in der zweiten Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Saarländische Oberlandesgericht, Urteil vom 03.05.2017 (Az. 1 U 122/15), sah im vorliegenden Fall jedoch keine Verjährung, wobei es die Berufung nach einer Beweisaufnahme dennoch zurückwies. Der Senat führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass im vorliegenden Fall von Seiten des Beklagten zu 2) aufgrund des Umstandes, dass er lediglich die Diagnose Hämangiom und nicht malignes Aderhautangiom gestellt hatte, ein einfacher Diagnosefehler vorliegen würde. Allerdings fehlt es in diesem Zusammenhang an dem Nachweis der erforderlichen Kausalität für etwaige Schäden, die aufgrund der verzögerten Behandlung entstanden sein könnten. Im Rahmen der Beweisaufnahme hatte der Sachverständige ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) aufgrund der von ihm erhobenen Befunde nicht verpflichtet gewesen sei, weitere Befunderhebungen zum Zeitpunkt der Erstvorstellung in der Augenklinik der Beklagten zu 1) durchzuführen. Es sei dem Beklagten zu 2) jedoch vorzuwerfen, dass er den erhobenen Befund falsch interpretiert habe. Die Diagnose des Hämangioms war objektiv fehlerhaft; dies habe sich insbesondere aufgrund der späteren Untersuchungen gezeigt. Auf Grundlage der sachverständigen Ausführungen bewertete der Senat den Diagnoseirrtum/-fehler des Beklagten zu 2) als nicht mehr vertretbare Fehlleistung, wobei die Schwelle zum fundamentalen Diagnosefehler nicht überschritten wurde. Gestützt wurde diese Entscheidung durch den Sachverständigen, der erläutert hatte, dass bei ordnungsgemäßer Betrachtung der erhobenen Befunde dem Beklagten zu 2) hätte auffallen müssen, dass die typischen Symptome für ein Hämangiom gerade nicht vorlagen. Weiter führte der Senat aus, dass auch unter der Berücksichtigung, dass der Diagnoseirrtum letztendlich dazu führte, dass weitere notwendige zielgerichtete Kontrollen nicht durchgeführt wurden, sich dies jedoch nicht zu Gunsten der Klägerin auswirke. Gerade der Umstand, dass bei richtiger Diagnosestellung weitere Befunde hätten erhoben werden müssen, führt nicht dazu, dass ein Diagnoseirrtum/-fehler zu einem Befunderhebungsfehler wird. Entsprechend kommt es auch nicht zu einer Beweislasterleichterung für die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Befunderhebung. Der Senat weist explizit darauf hin, dass dem Beklagten zu 2) neben dem einfachen Diagnosefehler gerade kein Befunderhebungsfehler angelastet werden kann.