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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Oberlandesgericht Hamm: Sectio bei pathologischem CTG

Der Kläger hat die Beklagten wegen vermeintlicher geburtshilflicher Behandlungsfehler in Anspruch genommen. Die Mutter des Klägers wurde am 24.10.2007 im Kreissaal der Beklagten zu 1) aufgenommen. Es wurde ein CTG geschrieben, dass eine Baseline von 130 bei einer Oszillation von unter 10 Schlägen pro Minute aufwies. Um 0.45 Uhr wurde ein Vaginalbefund erhoben, dieser ergab eine Muttermundweite von 2 cm. Aufgrund dessen war eine Fetalblutgasanalyse nicht möglich gewesen. Im Zeitraum von 0.57 Uhr bis 1.40 Uhr wurde ein weiteres CTG angefertigt. Dieses wies eine Baseline von 130-140 mit eingeschränkter Oszillation unter 10 Schlägen je Minute bei drei Wehen in 12 bzw. 15minütigem Abstand aus. Darüber hinaus kam es um 0.07 Uhr bei einer Wehe zu einer angedeuteten Dezeleration. Der Beklagte zu 2) (diensthabender Assistenzarzt) vermerkte das CTG um 1.45 Uhr als gesehen und ordnete eine weitere Kontrolle erst in zwei Stunden an. Ein weiteres CTG wurde dann von 3.34 Uhr bis 3.46 Uhr geschrieben, hierbei zeigten sich eine Dezeleration vom Typ Dip II weiterhin eingeengter bis lenter Oszillation. Um 4.12 Uhr und 4.17 Uhr kam es zu weiteren Dip II Dezelerationen, um 4.20 Uhr wurde die Entscheidung zur Sectio getroffen, die Entbindung erfolgte um 5.03 Uhr. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Paderborn kam zu dem Ergebnis, dass ein einfacher Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) dahingehend vorlag, dass, nachdem dieser das CTG um 1.45 Uhr gesehen hatte, kein fortlaufendes CTG geschrieben worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte das CTG weiterhin eine pathologische Situation aufgezeigt und es wäre zu einer früheren Sectio gekommen. Auch sei eine permanente ärztliche Aufsicht angezeigt gewesen. Weiter wurde ein Überschreiten der EE-Zeit (Sollzeit: 20 Minuten) von über 20 Minuten als behandlungsfehlerhaft gewertet. Die EE-Zeit betrug mehr als 40 Minuten. Gegen das Urteil wurde wechselseitig Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm kam in seinem Urteil vom 04.04.2017 (Az. 26 U 88/16) zu dem Ergebnis, dass die Fehler der Beklagten noch deutlich schwerwiegender zu werten seien, als dies erstinstanzlich erfolgt sei. Der Senat, sachverständig beraten, kommt zu dem Ergebnis, dass bereits das erste CTG pathologisch zu bewerten war. Zu dem Zeitpunkt als festgestellt wurde, dass eine Fetalblutgasanalyse nicht möglich war, hätte bereits eine Sectio durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus wertet der Senat das Unterlassen einer permanenten CTG-Überwachung im vorliegenden Fall als groben Behandlungsfehler. Auch das Überschreiten der EE-Zeit von 20 Minuten um mehr als weitere 20 Minuten wertet der Senat als groben Behandlungsfehler. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beklagten zu 2) und 3) (diensthabende Oberärztinnen) nicht mit dem Einwand durchdringen konnten, dass sie für eine andere Patientin sorgen mussten. Der Sachverständige wies darauf hin, dass in diesem Fall eine Simultanversorgung von beiden Patientinnen möglich gewesen wäre und die Mutter des Klägers im vorliegenden Fall vorrangig hätte behandelt werden müssen.

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