Oberlandesgericht Hamm: Keine Kontraindikation zu einer Circumcision bei Vorliegen einer Phimose
Bei dem 1975 geborenen Kläger wurde im Jahr 1983 nach der Diagnose einer Phimose (Vorhautverengung) eine Circumcision (Vorhautbeschneidung) komplikationslos durchgeführt. Der Kläger machte nun geltend, dass der Eingriff nicht indiziert gewesen sei und erhob ferner Aufklärungsrügen. Erstinstanzlich wurde die Klage vom Landgericht Bielefeld abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 09.05.2017 (Az. 26 U 61/16) die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Senat, sachverständig beraten, konnte nicht feststellen, dass die durchgeführte Circumcision kontraindiziert war. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Studien belegen, dass bei 98 % der später entstandenen Peniskarzinome zuvor eine unbehandelt gebliebene Phimose vorlag. Allerdings wies der Sachverständige auch darauf hin, dass es noch keinen Standard gebe, wie im Falle des Vorliegens einer Phimose ohne weitere Beeinträchtigung vorzugehen ist. Allein aus dem Umstand, dass es derzeit keinen medizinischen Standard gibt, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Durchführung einer Circumcision allein bei Vorliegen einer Phimose kontraindiziert ist.