Landessozialgericht Hessen: Kein vertragsärztlicher Bereitschaftsdienst für ermächtigte Krankenhausä
Das Landessozialgericht Hessen hat mit Urteil vom 14.12.2016 (Az. L 4 KA 18/15) entschieden, dass die Heranziehung ermächtigter Krankenhausärzte zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst rechtswidrig ist. Besteht eine entsprechende Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung, verstößt diese gegen höherrangiges Recht, vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2006 (Az. B 6 KA 43/05 R). Grundsätzlich folgt die Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus seinem Zulassungsstatus als Annex zur Niederlassung in freier Praxis, vgl. ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 11.12.2013 (Az. B 6 KA 39/12 R). Der Status der Zulassung unterscheide sich aber von dem Status der Ermächtigung des nach § 116 SGB V persönlich ermächtigten Krankenhausarztes. Denn letztere sei gegenüber der Zulassung zum einen nachrangig und zum anderen streng auf den von den Zulassungsgremien explizit zu bestimmenden Umfang begrenzt. Nur innerhalb dieser Grenzen nehme der ermächtigte Krankenhausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er unterscheide sich daher grundlegend von dem in freier Praxis arbeitenden zugelassenen Vertragsarzt.