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AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Aufklärung: Größe der Radiuskopfprothese und Behandlung in einer Spezialklinik

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 09.05.2017 (Az. 4 U 1491/16) befunden, dass vor der Implantation einer Radiuskopfprothese nicht über die erst intraoperativ mögliche exakte Bestimmbarkeit der Prothesengröße aufzuklären sei. Darüber hinaus sei auch nicht darauf hinzuweisen, dass der Patient eine Spezialklinik für Ellenbogenverletzungen aufsuchen könne. Andererseits könne allein mit einem handschriftlich ausgefüllten Aufklärungsbogen der Beweis für ein taugliches Aufklärungsgespräch nicht geführt werden. Zugrunde lag die Behandlung eines 22jährigen Klägers, der sich im Mai 2011 eine Ellenbogenfraktur mit Trümmerbruch des Radiuskopfes zugezogen hatte und – nach initialer Ruhigstellung in einer Oberarm-Castlonguette – im Juni 2011 im Hause der Beklagten operiert wurde. Die Fragmente des Radiuskopfes wurden entfernt, anschließend eine bipolare Radiuskopfprothese implantiert, der Arm erneut in der Gipslongette für 14 Tage ruhig gestellt und der Kläger sodann entlassen. Im weiteren Verlauf war es in einer anderen Klinik zu einer Revisionsoperation gekommen, bei der (wohl) eine kleinere Prothese eingesetzt wurde. Der Kläger machte maßgeblich Behandlungsfehler in Bezug auf die Größe der Radiuskopfprothese sowie fehlerhafte bzw. unzureichende Aufklärungen über die Risiken der Operation für den Arm und dessen Beweglichkeit und die Notwendigkeit physiotherapeutischer Behandlungen geltend. Erstinstanzlich war die Klage abgewiesen worden. Auf das sodann durchgeführte Berufungsverfahren konnte der Dresdener Senat weiterhin weder Behandlungsfehler noch Aufklärungspflichtverletzungen sehen. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei die Prothesengröße nicht zu beanstanden gewesen, aus der später implantierten kleineren Prothese könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die erstimplantierte Prothese zu groß gewesen sei. Auch hier komme es auf eine ex-ante-Betrachtung an. Präoperativ konnte die korrekte Prothesengröße nicht bestimmt werden, da die Knochenfragmente eine diesbezügliche Zuordnung und Querschnittsaddition passender Fragmente nicht zugelassen hatte. Die physiotherapeutische Behandlung sei bereits im Hause der Beklagten begonnen worden, musste dann jedoch schmerzbedingt zunächst abgebrochen werden; ein entsprechender Hinweis auf die Notwendigkeit von Bewegungsübungen aus der Gipsschiene heraus nach der stationären Behandlung sei allerdings im Entlassbericht enthalten gewesen. Da es sich hinsichtlich der Aufklärung des Klägers über die Notwendigkeit von Bewegungsübungen um eine sog. therapeutische Aufklärungspflicht i.S. von § 630c Abs. 2 BGB handele, sei der Kläger darlegungs- und beweisbelastet gewesen für die unzureichende Aufklärung über die Notwendigkeit von Bewegungsübungen. Da der Kläger sogar einräumte, dass ihm der Arztbericht mitgegeben worden sei und er ihn auch gelesen und anschließend beim Termin dem Nachbehandler übergeben hatte, erschließe sich dem Senat eine weitergehende Aufklärungspflicht nicht. Darüber hinaus musste auch nicht darüber aufgeklärt werden, dass eine ausreichende Fachkenntnis für die Behandlung in der Klinik der Beklagten fehle. Hiervon sei bereits nicht auszugehen. Zwar gehöre es i.S. des Übernahmeverschuldens zur grundsätzlichen Pflicht des Arztes, eine ärztliche Behandlung nur aufgrund hinreichender, allgemeiner und spezieller Fachkenntnisse vorzunehmen und sich durch ständige Weiterbildung auf seinem Fachgebiet auf dem wissenschaftlich neuestem Stand zu halten; einer Aufklärung hierüber bedürfe es allerdings nicht. Darüber hinaus bestanden aber keine Anhaltspunkte, dass die ausreichende Fachkompetenz gefehlt haben könnte. Es gebe insbesondere auch keine Spezialkliniken in Deutschland für komplexe Ellenbogengelenksverletzungen. Die Notwendigkeit der Implantation einer Radiuskopfprothese werde auch in großen Kliniken üblicherweise lediglich 4-5 mal im Jahr vorgenommen und verteile sich auch dort auf mehrere Behandler, so dass ein Übernahmeverschulden nicht ersichtlich sei. Darüber hinaus sei auch über die Auswahl der Größe der Prothese präoperativ nicht aufzuklären. Die Wahl der Behandlungsmethode sei primär Sache des Arztes. Im Übrigen habe die Aufklärung nur im Großen und Ganzen zu erfolgen und nicht über einzelne Operationsschritte, dieses gelte auch für die beabsichtigte Größe einer Prothese. Hinsichtlich der Risiken der Operation sei eine ausreichende Aufklärung nachgewiesen anlässlich der Anhörung des Arztes. Dieser habe zwar keine konkreten Erinnerungen mehr an die Aufklärung des Klägers gehabt, auf der Grundlage des handschriftlich ausgefüllten Aufklärungsbogens konnte er allerdings glaubhaft schildern, wie er die Aufklärung durchgeführt hat und inwiefern er über drei verschiedene Varianten der Versorgung gesprochen habe mit den diesbezüglichen hierzu gehörigen Risiken. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger, wie er selbst behauptet, „erkennbar einfach strukturiert“ sei und aus diesen Gründen heraus die Aufklärung nicht verstanden habe. Vom Gegenteil konnte sich der Senat im Rahmen der Anhörung des Klägers selbst überzeugen, eine eingeschränkte Auffassungsgabe des Klägers habe sich nicht ergeben. Darüber hinaus seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger aufgrund eingenommener Schmerzmittel zu benommen für eine ordnungsgemäße Aufklärung gewesen sei. Im Aufnahmebogen sei der Zustand des Klägers als gut beschrieben gewesen. Darüber hinaus habe es sich um eine elektive Aufnahme und Operation gehandelt, so dass keine Eile für die Aufklärung bestanden habe.

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