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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Vorweggenommene Beweiswürdigung ohne Zeugenvernehmung bei widersprüchlichen Sachverständigengutachte

Im Rahmen einer Zahnarzthonorarklage und anschließenden Widerklage durch den Patienten hat das Landgericht München I mit Urteil vom 19.01.2016 (Az. 10 O 581/13) nach einem selbständigen Beweisverfahren Landgericht München I (Az. 10 OH 1664/13) im Hauptsacheverfahren ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Das Sachverständigengutachten des selbständigen Beweisverfahrens stand im Widerspruch zu dem Sachverständigengutachten im Hauptsacheverfahren. Die Beklagte rügte in der Berufung vor dem Oberlandesgericht München, dass das Erstgericht die von Klägerseite angebotenen Beweise zur Sachverhaltsaufklärung nicht herangezogen habe. Das Erstgericht habe ohne ersichtlichen Grund dem zweiten Sachverständigengutachten, welches einen Behandlungsfehler verneinte, den Vorzug gegeben. Die hierbei zugrunde gelegte Beweiswürdigung sei falsch gewesen, da es noch ein weiteres MDK-Gutachten gab, dessen Erstellerin als Zeugin benannt wurde und darüber hinaus ein Nachbehandler unter Berücksichtigung der widersprüchlichen gerichtlichen Sachverständigengutachten hier als Zeuge zur Behandlung hätte angehört werden müssen. Das Oberlandesgericht München folgt in seinem Urteil vom 19.10.2016 (Az. 3 U 644/16) weitestgehend den Rügen der Berufung. Zwar weist der Senat darauf hin, dass sich das Erstgericht hinsichtlich der sich widersprechenden Sachverständigengutachten dahingehend korrekt verhalten habe, dass es keinem der Sachverständigengutachten den Vorzug eingeräumt hat, allerdings rügt der Senat in seiner Urteilsbegründung das Erstgericht dahingehend, dass keine weitere Ermittlung von Anknüpfungstatsachen erfolgt sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die beiden Sachverständigengutachten widersprachen und dem Umstand, dass zwischenzeitlich eine Nachbehandlung stattgefunden habe, sodass eine weitere Sachverhaltsaufklärung hier zumindest unter den gegebenen Umständen durch die Anhörung von Zeugen, die den Zustand vor der Nachbehandlung festgestellt hatten, notwendig gewesen wäre. Dies ordnet der Senat als schweren Verfahrensfehler ein. Aus diesem Verfahrensfehler resultiert im Weiteren dann eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Im Ergebnis hat der Senat den Rechtsstreit zurück an das Erstgericht verwiesen. Im Ergebnis bestand die Diskrepanz zwischen den gerichtlichen Sachverständigen darin, dass der Erstgutachter im Gegensatz zu dem Zweitgutachter keine intolerable Unterhakbarkeit der Zahnprothetik feststellen konnte, wobei eine solche auch die Gutachterin des MDK festgestellt hat. Da zwischenzeitlich eine Nachbehandlung erfolgt war, konnte der Befund nicht mehr überprüft werden. Unter diesem Aspekt hätte die MDK-Gutachterin als sachverständige Zeugin angehört werden müssen; ob der weitere Zeuge dann noch anzuhören gewesen wäre, kann unter diesem Aspekt dahingestellt bleiben.

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