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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Kosten bei Herausgabe von Patientenunterlagen I + II

I. Herausgabeantrag bezüglich Patientenunterlagen: Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 01.12.2016 (Az. 20 W 67/16) im Streitwertbeschwerdeverfahren den Streitwert auf Herausgabe der Patientenunterlagen auf nicht höher als 325,00 Euro bemessen. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Patientin gegen einen Zahnarzt eine Schadensersatzklage und gleichzeitig Klage auf Herausgabe der Patientenunterlagen geltend gemacht. Nach den Ausführungen des Senates wird in einer solchen Fallkonstellation der Streitwert betr. den Herausgabeantrag regelmäßig von demjenigen der Hauptsache konsumiert; eine über einen geringen Betrag hinausgehende Streitwertfestsetzung ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. Nach den Ausführungen des Senates komme dem Streitwert des Herausgabeantrages keine selbständige Bedeutung zu, da das Gericht die Patientenunterlagen im Arzthaftungsprozess ohnehin und von Amts wegen beizuziehen oder deren Vorlage dem Beklagten oder einem Dritten, auch im Verfahren nicht beteiligten Ärzten, aufzugeben habe (mit Hinweis auf st. Rechtspr. und Frahm u.a., Arzthaftungsrecht, 5. Auflage 2013, Rn. 270, S. 90 f. m.w.N.). Eine solche Konstellation könne nicht mit einer isolierten Herausgabeklage verglichen werden, bei der nach den Entscheidungen verschiedener Gerichte der Streitwert mit 10-25% oder sogar mit dem Streitwert der Hauptforderung angesetzt werden könne. II. Vorleistungspflicht hinsichtlich Kosten für Abschriften aus der Patientenakte nach § 630g Abs. 3, Abs. 1 BGB: Das saarländische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 16.11.2016 (Az. 1 U 57/16) ein Leistungsverweigerungsrecht für den zur Vorlage von Abschriften aus der Patientenakte verpflichteten Behandler für den Fall bestätigt, dass Erben oder ein Patient Abschriften aus der Patientenakte gem. § 630g Abs. 3, Abs. 1 BGB verlangen und er unter Mitteilung der zu erwartenden Kosten den Patienten oder dessen Erben darauf hinweist, dass er bis zur Kostenerstattung die Vorlegung der Abschriften aus der Patientenakte verweigert. Das entsprechende Leistungsverweigerungsrecht des Vorlegungsverpflichteten sei aber im Klageverfahren nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern ausdrücklich vom Vorlegungsverpflichteten unter Mitteilung der zu erwartenden Kosten geltend zu machen. Es obliege dann dem Patienten oder dessen Erben, die Kosten zunächst zu erstatten, bevor Abschriften aus der Patientenakte überreicht werden. Im gerichtlichen Verfahren reiche es im Übrigen auch nicht aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte der klagenden Patientin sich für eventuell entstehende Kosten stark macht. Zweck der Vorleistungspflicht sei es, dass es dem Vorlegungsschuldner nicht zugemutet werden solle, seinen Kostenerstattungsanspruch im Anschluss an die Aushändigung der Unterlagen langwierig zu verfolgen oder gar klageweise geltend machen zu müssen. Die Starksagung des Verfahrensbevollmächtigten der klagenden Patientin würde im Übrigen lediglich die Stellung als zusätzlicher Kostenschuldner i.S. des § 29 GKG zufolge haben; da aber eine solche Anerkennung anwaltlicher Erklärungen zur Kostentragung im Privatrechtsverkehr nicht vorgesehen und auch nicht verpflichtend ist, überdies der Geschäftspartner keine Kenntnis über die finanzielle Situation des jeweiligen Rechtsanwaltes habe, müsse dies wie auch eine eventuell angebotene Bürgschaft nicht anerkannt werden.

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