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  • AutorenbildClaudia Mareck

Kryokonservierter Embryo: Bundesverfassungsgericht zu vorgeburtlichen Rechten

Das Bundesverfassungsgericht wies mit Entscheidung vom 11.01.2017 (Az. 1 BvR 2322/16) die Verfassungsbeschwerde eines Samenspenders als unzulässig ab, mit welcher dieser bereits im Vorfeld die Vaterschaft feststellen lassen, sowie sich ein Sorgerecht einräumen lassen wollte. Mit seinem Spendersamen waren elf Embryonen gezeugt worden. Nachdem zwei von diesen durch Leihmütter in Kalifornien ausgetragen wurden, leben die beiden Kinder derzeit bei dem Beschwerdeführer und seinem Lebenspartner. Für die übrigen sieben noch tiefgefrorenen Embryonen wollte der Samenspender ebenfalls die Vaterschaft festgestellt wissen und sich ein Sorgerecht sichern lassen. Der Bundesgerichtshof hatte im August 2016 mit Beschluss vom 24.08.2016 (Az. XII ZB 351/15) geurteilt, dass das deutsche Recht eine Feststellung der Vaterschaft vor der Geburt nicht kenne. Sorgerecht und Abstammung hingen nicht zwangsläufig voneinander ab. Sofern beispielsweise eine verheiratete Frau die Embryonen austrage, werde deren Ehemann der rechtliche Vater. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nun als bereits unzulässig abgewiesen, wobei das Bundesverfassungsgericht offen ließ, ob eine "elterliche Schutzverantwortung" für tiefgefrorene Embryonen bestehen könne. Denn der Samenspender hatte nicht hinreichend dargelegt, ob und warum ein solcher Schutz in seinem Fall überhaupt notwendig sei.

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