top of page
AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Keine Aufklärungspflicht bezüglich einer etwaigen Ursache bezogen auf das Risiko des Versterbens wäh

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 29.11.2016 (Az. 8 U 143/13) darauf hingewiesen, dass über das Risiko des Todes im Rahmen einer Herzoperation nicht darüber aufgeklärt werden muss, wodurch genau der Tod eintreten kann. Der Kläger hatte im vorliegenden Fall gerügt, dass er entgegen der Behauptung der Beklagten, er sei ausführlich über die Operation und deren Risiken aufgeklärt worden, nicht darauf hingewiesen wurde, dass es durch eine Verletzung der Blutgefäße dies u.U. zum Tode führen könnte. Insoweit dürften sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass der Kläger über das Risiko eines möglichen Todeseintrittes informiert gewesen sei. Nachweislich des vorliegenden Aufklärungsbogens, auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten, war der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass es während und nach der Operation zur schwerwiegenden und sogar lebensbedrohlichen Zwischenfällen kommen könne. In diesem Zusammenhang wurde auch auf einen Herzinfarkt hingewiesen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Herzinfarkt zum Tode führen kann. Darüber hinaus war das Herzinfarktrisiko im vorliegenden Fall ausdrücklich unter den „lebensbedrohlichen Zwischenfällen“ eingeordnet. Es reiche, dass der Patient weiß, dass eine Behandlung zum Tode führen kann. Die Ursache, die dann letztendlich zum Tode führen kann, sei nicht aufklärungspflichtig. Dies treffe im vorliegenden Fall insbesondere auf den Herzinfarkt zu, der mehrere Ursachen haben kann. Dass der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass eine Beschädigung der Blutgefäße hier zum Herzinfarkt und zum Tode führen könne, sei unter diesem Aspekt nicht von Relevanz.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page