Keine Aufklärungspflicht bezüglich einer etwaigen Ursache bezogen auf das Risiko des Versterbens wäh
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 29.11.2016 (Az. 8 U 143/13) darauf hingewiesen, dass über das Risiko des Todes im Rahmen einer Herzoperation nicht darüber aufgeklärt werden muss, wodurch genau der Tod eintreten kann. Der Kläger hatte im vorliegenden Fall gerügt, dass er entgegen der Behauptung der Beklagten, er sei ausführlich über die Operation und deren Risiken aufgeklärt worden, nicht darauf hingewiesen wurde, dass es durch eine Verletzung der Blutgefäße dies u.U. zum Tode führen könnte. Insoweit dürften sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass der Kläger über das Risiko eines möglichen Todeseintrittes informiert gewesen sei. Nachweislich des vorliegenden Aufklärungsbogens, auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten, war der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass es während und nach der Operation zur schwerwiegenden und sogar lebensbedrohlichen Zwischenfällen kommen könne. In diesem Zusammenhang wurde auch auf einen Herzinfarkt hingewiesen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Herzinfarkt zum Tode führen kann. Darüber hinaus war das Herzinfarktrisiko im vorliegenden Fall ausdrücklich unter den „lebensbedrohlichen Zwischenfällen“ eingeordnet. Es reiche, dass der Patient weiß, dass eine Behandlung zum Tode führen kann. Die Ursache, die dann letztendlich zum Tode führen kann, sei nicht aufklärungspflichtig. Dies treffe im vorliegenden Fall insbesondere auf den Herzinfarkt zu, der mehrere Ursachen haben kann. Dass der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass eine Beschädigung der Blutgefäße hier zum Herzinfarkt und zum Tode führen könne, sei unter diesem Aspekt nicht von Relevanz.