Stolperfalle in der ASV-Versorgung
§ 116b SGB V wurde zum 01.01.2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz eingefügt und mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 01.04.2007 dahingehend geändert, dass die Entscheidungskompetenz über die Leistungserbringung nach § 116b SGB V in die Hände der Landeskrankenhausplanungsbehörden gelegt wurde. Auf dieser Grundlage verfügen zahlreiche Krankenhausträger über eine Bestimmung zur ambulanten Behandlung in durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) geregelten Bereichen (Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit entsprechend geringen Fallzahlen, hochspezialisierte Leistungen). Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde § 116b SGB V mit Wirkung zum 01.01.2012 grundlegend neu gefasst. Seitdem regelt die Norm die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV), die nunmehr sowohl Krankenhausträgern als auch Teilnehmern an der vertragsärztlichen Versorgung zugänglich ist. Anträge sind gegenüber dem erweiterten Landesausschuss zu stellen. Wie mit den Alt-Bestimmungen und den neuen ASV-Berechtigungen in Konkurrenz zueinander umzugehen ist, regelt § 116b Abs. 8 SGB V. Die Alt-Bestimmungen gelten zunächst fort, sofern das Krankenhaus die Voraussetzungen des § 116b SGB V a.F. weiterhin erfüllt. Die Berechtigung läuft jedoch aus, sofern der GBA eine betroffene Indikation konkretisiert hat und diese seit drei Jahren in Kraft getreten ist. Dies ist beispielsweise für die gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle zum 01.07.2017 erfolgt. Die Übergangsregelungen führen dazu, dass einige Krankenhausträger nach § 116b SGB V a.F. bestimmt sind, jüngst jedoch Anfragen erhalten, beispielsweise als Hinzuzuziehende in einem neuen, in Gründung befindlichen ASV-Team mitzuwirken. In solchen Konstellationen wird die Ansicht vertreten, dass die Alt-Bestimmung des Krankenhausträgers erlischt, sobald dieses Krankenhaus als Hinzugezogener in einem anderen, neuen ASV-Team nach den neuen Regelungen des § 116b SGB V mitwirkt. Auch, wenn diese Auffassung diesseits nicht geteilt wird, sollte in enger Abstimmung mit dem zuständigen erweiterten Landesausschuss sichergestellt sein, dass der Eintritt in ein neues ASV-Team faktisch nicht zum Wegfall der Altbestimmung nach § 116b SGB V a.F. führt.